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Ab 1. März: Schonzeit für Hecken und Gebüsche!

Pressemitteilung von Donnerstag, 21. Februar 2019 Rhein-Sieg-Kreis

Rhein-Sieg-Kreis (hei) – Am 1. März beginnt die Schonzeit für Hecken und Gebüsche - bis zum 30. September dürfen diese dann weder gerodet noch abgeschnitten oder gar zerstört werden.

Vogelnest Denn Hecken und Gebüsche brauchen die heimischen Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien zum Schutz vor natürlichen Feinden. Die Gehölze dienen ihnen als Schlaf- und Ruheplätze sowie zur Aufzucht des Nachwuchses. Blattwerk, Knospen, Früchte und Samen sind außerdem kostbare Nahrungsmittelspender für die Tierwelt.

Erlaubt sind in der siebenmonatigen Schonzeit nur behutsame Form- und Pflegeschnitte, wie beispielsweise das Zurückschneiden der austreibenden Zweige. Außerdem kann ein maßvoller Rückschnitt notwendig sein, wenn Zweige und Blattwerk in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht in den Straßenraum versperrt wird.

"Hecken und Gebüsche sind die Lebensgrundlage für viele Vögel und andere Tiere", erklärt Rainer Kötterheinrich, Leiter des Amtes für Umwelt- und Naturschutz. "Auch beim erlaubten behutsamen Form- und Pflegeschnitt sollte stets vorsichtig geprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt." In diesem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen. Wer jedoch zum "Kahlschlag" ansetzt, verstößt gegen das nordrhein-westfälische Landesnaturschutzgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Weitere Informationen zur Schonzeit für Hecken und Gebüsche können beim Amt für Umwelt-und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises unter den Rufnummern (02241) 13-3415 oder -2200 erfragt werden.