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Haushaltssatzung der Stadt Meckenheim für die Haushaltsjahre 2019 und 2020
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), hat der Rat der Stadt Meckenheim mit Beschluss vom 3. April 2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019 und 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
festgesetzt.
§ 2
festgesetzt.
§ 3
festgesetzt.
§ 4
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird sowohl für das Haushaltsjahr 2019 als auch für das Haushaltsjahr 2020 auf
40.000.000 €
festgesetzt.
§ 6*)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 wie folgt festgesetzt:
festgesetzt.
*) Die Angabe der Steuersätze hat nur deklaratorische Bedeutung, da der Rat der Stadt die Hebesätze in einer besonderen Hebesatzsatzung erlässt.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahr 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.
§ 8
Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Absatz 1 GO NRW entscheidet im Einzelfall bis zu einer Höhe von 20.000 € oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets die Kämmerin.
Für über- und außerplänmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder privatrechtlicher Verpflichtung zu leisten sind, gelten diese Wertgrenzen nicht. Sie können ohne Rücksicht auf ihre Höhe ohne vorherige Zustimmung des Rates geleistet werden.
Weiterhin entscheidet die Kämmerin im Einzelfall über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Höhe von 20.000 €. Ist die Kämmerin verhindert, entscheidet der Bürgermeister.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 20.000 € oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets gelten als „erheblich“ im Sinne des § 83 Absatz 2 GO NRW und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.
Als grundsätzlich unerheblich im Sinne des § 83 Absatz 2 Halbsatz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen für
- Wertkorrekturen zu Forderungen
- Interne Leistungsbeziehungen und
- Abschlussbuchungen.
§ 9
Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Absatz 4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) als Einzelmaßnahme auszuweisen sind, wird auf
20.000 € für Investitionen im Bereich des mobilen und immateriellen Anlagevermögens und 50.000 € für Immobilieninvestitionen festgelegt.
§ 10
Die Wertgrenze für Investitionen nach § 13 KomHVO werden wie folgt festgelegt:
Die Wertgrenze nach § 13 Absatz 1 KomHVO für die Aufstellung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches wird auf 20.000 € festgelegt.
Die Wertgrenze gemäß § 13 Absatz 2 KomHVO nach der Ermächtigungen für Baumaßnahmen erst im Finanzplan veranschlagt werden dürfen, wird auf 50.000 € festgelegt.
§ 11
Investive Maßnahmen dürfen erst dann begonnen werden, wenn die eingeplanten Zuweisungen bewilligt sind bzw. ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt ist und die Eigenmittel dafür zur Verfügung stehen.
§ 12
Die Kämmerin wird ermächtigt,
1. Kredite im Rahmen der Festsetzung in der Haushaltssatzung neu aufzunehmen,
2. die Umschuldung von Krediten abzuwickeln.
Der Finanzausschuss ist nachträglich zu unterrichten.
§ 13
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen niedriger Besoldungsgruppen bzw. Stellen dieser Entgeltgruppe in Stellen niedriger Entgeltgruppen umzuwandeln.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 18. Juli 2019 angezeigt worden. Gleichzeitig wurde um Genehmigung der in der Haushaltssatzung festgelegten Verringerung der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Absatz 4 GO NRW gebeten.
Die nach § 75 Absatz 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 erteilt worden.
Die nach § 76 Absatz 2 GO NRW erforderliche Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg ebenfalls mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 erteilt worden.
Der Haushaltsplan und die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes liegen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags von 7:30 bis 12:30 Uhr und von 14 bis 18 Uhr und dienstags bis freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Zimmer 2.11, aus.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 31. Oktober 2019
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 6. November 2019.