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7. Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90) und der §§ 53 c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV NRW 2010, S. 559) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2018 die folgende 7. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 beschlossen:

Artikel I
§ 31 Abs. 11 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung beträgt

  • je cbm Frischwasser 3,10 €
  • je qm bebaute oder sonst befestigte Fläche 1,00 €

Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 Abs. 11 der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18. März 2015 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 7. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 13. Dezember 2018
Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 19. Dezember 2018.