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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 109 „Gartenstraße“, 1. Änderung
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 14. März 2018 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan Nr. 109 “Gartenstraße“, 1. Änderung wird gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), auf Grundlage der vorliegenden Plankarte als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gartenstraße“ der Stadt Meckenheim mit den Grundstücken der Gemarkung Lüftelberg, Flur 3, Flurstücke 789 und 704 (teilweise) ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan zu entnehmen. Der Bebauungsplan besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift. Eine Begründung mit Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 „Gartenstraße“, von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 (Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen) sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) abgesehen wurde; § 4c Baugesetzbuch (BauGB) ist nicht anzuwenden.
Bekanntmachungsanordnung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gartenstraße“, 1. Änderung
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 109 „Gartenstraße“, 1. Änderung gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 14. März 2018 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 14. März 2018 beschlossene Satzung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, den 6. April 2018
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweis
Der Bebauungsplan Nr. 109 „Gartenstraße“, 1. Änderung der Stadt Meckenheim samt Begründung und Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer Nr. 2.42 - 2.44 während der Dienststunden
montags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr
dienstags bis donnerstags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 15.30 Uhr
freitags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr
eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gartenstraße“, 1. Änderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 4a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) stehen die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) auszulegenden Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter dem nachfolgenden Link zum Download bereit:
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/rechtskraft.php.
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gartenstraße“, 1. Änderung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808) werden unbeachtlich,
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) beachtlich sind.
Hinweis auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Absatz 3 und Absatz 4 des Baugesetzbuches (BauGB):
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW):
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44 geltend gemacht werden.
Meckenheim, den 6. April 2018
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 11. April 2018.