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Schlussfeststellung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Holzweiler-Esch gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Feststellung des Abschlusses des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Holzweiler-Esch
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holzweiler-Esch durch folgende Feststellung ab:
- Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
- Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
- Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holzweiler-Esch beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden dem zuständigen Grundbuchamt und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs und Katasterverwaltung übersandt. Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden. Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde am 12. Dezember 2017 ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Jagdgenossenschaft Holzweiler-Esch zur Unterhaltung der in der Flurbereinigung neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung in seiner Sitzung vom 2. Juli 2014 zugestimmt. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holzweiler-Esch beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bannerberg 4, 56727 Mayen oder Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.dlr.rlp.de unter Service > Elektronischer Kommunikation aufgeführt sind.
Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei der ADD sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.add.rlp.de unter Service > Elektronischer Kommunikation aufgeführt sind.
13. Dezember 2017
Im Auftrag
(Astrid Haack)
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel
Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
Holzweiler-Esch
Aktenzeichen: 31088-HA 11.5
56727 Mayen
Bannerberg 4
Telefon: 02651 4003-0
Telefax: 02651 4003-89
Internet: www.Dlr-westerwald-osteifel.rlp.de
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 20. Dezember 2017.