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Haushaltssatzung der Stadt Meckenheim für die Haushaltsjahre 2017 und 2018

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW.S.966), hat der Rat der Stadt Meckenheim mit Beschluss vom 26.04.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
69.058.353 € (2017)
72.528.341 € (2018)

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
81.418.383 € (2017)
78.761.781 € (2018)

im Finanzplan
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
63.768.410 € (2017)
66.399.330 € (2018)

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
78.934.022 € (2017)
76.195.800 € (2018)

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
4.100.717 € (2017)
6.476.849 € (2018)

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
22.035.321 € (2017)
16.458.134 € (2018)

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
18.178.404 € (2017)
12.109.585 € (2018)

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
1.650.200 € (2017)
3.380.300 € (2018)
festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
17.934.604 € (2017)
9.981.285 € (2018)
festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
9.210.000 € (2017)
15.214.000 € (2018)
festgesetzt.

§ 4

Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
12.360.030 € (2017)
6.233.440 € (2018)
festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird sowohl für das Haushaltsjahr 2017 als auch für das Haushaltsjahr 2018 auf

40.000.000 €

festgesetzt.

§ 6*)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
260 v. H. (2017)
260 v. H. (2018)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)
501 v. H. (2017)
531 v. H. (2018)

Gewerbesteuer auf
475 v. H. (2017)
490 v. H. (2018)

*) Die Angabe der Steuersätze hat nur deklaratorische Bedeutung, da der Rat der Stadt die Hebesätze in einer besonderen Hebesatzsatzung erlässt.

§ 7

Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahr 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.

§ 8

Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 1 GO NRW entscheidet im Einzelfall bis zu einer Höhe von 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets die Kämmerin.

Für über- und außerplänmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder privatrechtlicher Verpflichtung zu leisten sind, gelten diese Wertgrenzen nicht. Sie können ohne Rücksicht auf ihre Höhe ohne vorherige Zustimmung des Rates geleistet werden.

Weiterhin entscheidet die Kämmerin im Einzelfall über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR.

Ist die Kämmerin verhindert, entscheidet der Bürgermeister.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets gelten als „erheblich“ im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

Als grundsätzlich unerheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 S. Halbsatz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen für

  • Wertkorrekturen zu Forderungen
  • Interne Leistungsbeziehungen und
  • Abschlussbuchungen.

§ 9

Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO als Einzelmaßnahme auszuweisen sind, wird auf
20.000 € für Investitionen im Bereich des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
und
50.000 € für Immobilieninvestitionen
festgelegt.

 

§ 10

Die Wertgrenze für Investitionen nach § 14 GemHVO werden wie folgt festgelegt:

Die Wertgrenze nach § 14 Abs. 1 GemHVO für die Aufstellung eines Wirtschaftlichkeitsvergleich wird auf 20.000 € festgelegt.

Die Wertgrenze gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO nach der Ermächtigungen für Baumaßnahmen erst im Finanzplan veranschlagt werden dürfen, wird auf 50.000 € festgelegt.

§ 11

Investive Maßnahmen dürfen erst dann begonnen werden, wenn die eingeplanten Zuweisungen bewilligt sind bzw. ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt ist und die Eigenmittel dafür zur Verfügung stehen.

§ 12

Die Kämmerin wird ermächtigt,

  1. Kredite im Rahmen der Festsetzung in der Haushaltssatzung neu aufzunehmen
  2. die Umschuldung von Krediten abzuwickeln

Der Finanzausschuss ist nachträglich zu unterrichten.

§ 13

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen niedriger Besoldungsgruppen bzw. Stellen dieser Entgeltgruppe in Stellen niedriger Entgeltgruppen umzuwandeln.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 30. Juni 2017 angezeigt worden. Gleichzeitig wurde um Genehmigung der in der Haushaltssatzung festgelegten Verringerung der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Absatz 4 GO NRW gebeten.

Die nach § 75 Absatz. 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 17. August 2017 erteilt worden.

Die nach § 76 Absatz 2 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2017 erteilt worden.

Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz. 2 GO NRW zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags von 7:30 bis 12:30 Uhr und von 14 bis 18 Uhr und dienstags bis freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Zimmer 2.11, aus.

Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 21. August 2017

i.V.
Holger Jung
Erster Beigeordneter

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 23. August 2017.