Infoleiste

Topmeldungen

Förderverein für die interkommunale Öffentliche Bücherei gründen

weiterlesen

Neuer Wirtschaftsnewsletter erschienen!

weiterlesen

Gehwegverbreiterung in Altendorf-Ersdorf erfolgreich abgeschlossen

weiterlesen

14. Blütenfest in Meckenheim

weiterlesen

Wer hilft bei der Europawahl?

weiterlesen

Verlängerter Badespaß in den Osterferien

weiterlesen

Bürgerstiftung Meckenheim sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter (m/w/d)

weiterlesen
Symbolbild Karriereleitern

Stellenportal Meckenheim.de

Karriere und Stellen
in der Stadtverwaltung

weiterlesen
Symbolbild Logo Facebook

Facebook

Meckenheim.de
ist bei Facebook.

weiterlesen

Öffnungszeiten

Stadtverwaltung
Mo. bis Fr.  7:30 bis 12:30 Uhr
Mo.           14:00 bis 18:00 Uhr
Telefon 02225 917-0
Öffnungszeiten Bürgerservice
ohne Termin

Mi              7:30 bis 12:30 Uhr
Sonst nur mit Terminvergabe
https://termine.meckenheim.de/?rs
Per E-Mail: buergerbuero@meckenheim.de
Telefon für Termin nur Mo/Di/Do/Fr 9-10:30 Uhr + Di/Do 14-15 Uhr: 
(02225) 917-206/207/208

Weitere Kontaktdaten
Terminverwaltung Ara Displaying Images Cal

Termin- reservierung Bürgerservice

Zur Terminreservierung:

weiterlesen
Jungholzhalle Eingang

Veranstaltungen in der Jungholzhalle

Alle Informationen
zur Jungholzhalle:

weiterlesen
Symbolbild zur Wirtschaftsförderung online

Wirtschafts- förderung online!

Wirtschaftsförderung 
Meckenheim mit eigener Webseite:

weiterlesen
Symbolbild Familienlotsin

Familienlotsin

Ansprechpartnerin für unsere Familien
Hanna Esser
Telefon (02225) 917 289
hanna.esser@meckenheim.de

weiterlesen
Blütenkönigin Antonia Augenstein

Meckenheimer Blütenkönigin

Herzlich Willkommen
in Meckenheim

weiterlesen
Logo Mega - Meckenheimer Garantie für Ausbildung

MeGA

Meckenheimer
Garantie
für Ausbildung

weiterlesen
Symbolbild Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Zum Plakat
Symbolbild Fahrradfreundliches Meckenheim

Fahrrad- freundliches Meckenheim

Meckenheim ist als fahrrad- freundliche Stadt ausgezeichnet

weiterlesen
Hände

Stiftungen in Meckenheim

Bürgerstiftung und Lückert-Stiftung

weiterlesen

Aktuelle Freizeit-Termine

04.04-15.04.2024

"Reise zum Nabel Italiens nach Rieti"

weiterlesen

07.04.2024

Dauerausstellung "7.000 Jahre Meckenheimer Geschichte"

weiterlesen

10.04.2024

"Wichtige Informationen für Ihren Haushalt"

weiterlesen

Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Wasserrechtliches gehobenes Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Förderung von Grundwasser der Wasserwerk Dirmerzheim GbR am Standort Dirmerzheim, Az.: 54.1-1.2-(3.5)-2

Die Wasserwerk Dirmerzheim GbR hat gemäß §§ 8 ff. und 15 WHG die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für zwanzig Jahre sowie die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG für die Förderung von Grundwasser in einer Menge bis zu 29.100.000 m³/a beantragt, um es als Trink- und Brauchwasser zu verwenden.

Die Förderung soll mittels 12 bestehender Tiefbrunnen D 32, D 33, D 35 bis D 39 und D 43 bis D 47 auf den Grundstücken

Brunnen, Gemarkung, Flur, Flurstück

D32, Dirmerzheim, 6, 62
D33, Dirmerzheim, 6, 4
D35, Dirmerzheim, 6, 27
D36, Dirmerzheim, 2, 126
D37, Dirmerzheim, 2, 126
D38, Dirmerzheim, 6, 62
D39, Dirmerzheim, 6, 62
D43, Dirmerzheim, 6, 62
D44, Dirmerzheim, 2, 126
D45, Dirmerzheim, 2, 72 und 126
D46, Dirmerzheim, 1, 62
D47, Dirmerzheim, 1, 64

durchgeführt werden.

Die beantragte maximale Entnahmemenge beträgt 5.500 m³/h -115.100 m³/d - 29.100.000 m³/a. Die Förderung findet vollumfänglich aus dem Förderhorizont 8 (Hauptkiesserie) statt.

Zurzeit besteht für die Grundwasserförderung am Standort Dirmerzheim eine wasserrechtliche gehobene Erlaubnis in Höhe von 33.500.000 m³/a, die bis zum 31. Dezember 2017 befristet ist.

Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10.000.000 m³/a besteht nach § 3 b und Anlage 1 Nr. 13.3.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 in der derzeit geltenden Fassung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung wird daher nach dem UVPG in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Der Antragsteller hat hierzu gem. § 6 UVPG eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt. In der Umweltverträglichkeitsstudie hat der Antragsteller das Vorhaben vorgestellt und die durch das Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen sowie den Untersuchungsraum und die Wirkungsintensität sowie mögliche Betroffenheiten von Schutzgütern beschrieben.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens wird im Rahmen des gehobenen Erlaubnisverfahrens und des in diesem Zusammenhang ebenfalls gestellten Antrages auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen der Vorhaben durchgeführt. Durch die Offenlage der Antragsunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG.

Die Antragsunterlagen, bestehend aus dem Antrag auf Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis und den dazugehörigen Erläuterungen und Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) sowie der Umweltverträglichkeitsstudie, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens des Unternehmens ergeben, liegen gemäß § 9 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) - in der zurzeit geltenden Fassung - einen Monat lang in den Kommunen Kerpen, Erftstadt, Weilerswist, Bornheim, Brühl, Swisttal, Zülpich, Euskirchen, Alfter, Rheinbach, Meckenheim, Grafschaft (Rheinland-Pfalz), Nörvenich, Wachtberg, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken kann, und zwar in der Zeit von Dienstag, 15. August 2017, bis Donnerstag, 14. September 2017, einschließlich bei der Stadt Meckenheim, Rathaus, Siebengebirgsring 4, Raum-Nummer 2.51, 53340 Meckenheim, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Gleichzeitig wird diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Meckenheim veröffentlicht. Die Unterlagen werden parallel gem. § 27 a VwVfG NRW, d.h. mit Beginn der Offenlage bis zum Ende der Einwendungsfrist auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln unter:

http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/dimerzheim/index.html

zugänglich gemacht. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsichtnahme bei den oben genannten Kommunen ausliegenden Unterlagen.

Jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis zum Donnerstag, 28. September 2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Raum-Nummer 1.46, 53340 Meckenheim, oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis zum Donnerstag, 28. September 2017, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung oder der Stellungnahme zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestgehalt sind unbeachtlich.

Die Einwendungen werden an den Antragssteller weitergegeben. Auf Verlangen der jeweiligen Einwender/innen wird deren Namen und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Antrag erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger der Vorhaben, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert.

Zur Erörterung der gegen den oben genannten Antrag gegebenenfalls abgegebenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden, sonstigen Stellen und Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW sowie der privaten Einwendungen findet am Dienstag, 17. Oktober 2017, um 10 Uhr, in der Bezirksregierung Köln, Raum H 200 - Plenarsaal, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln, der Erörterungstermin statt.

Die Teilnahme ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Verspätete Einwendungen sind ausgeschlossen und bleiben bei der Erörterung unberücksichtigt.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, können sich durch einen Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass das Anhörungsverfahren mit Abschluss des Erörterungstermins beendet ist.

Der Erörterungstermin ist nach § 73 Absatz 6 VwVfG NRW in Verbindung mit § 68 VwVfG NRW nicht öffentlich. Die Teilnahmeberechtigten werden gebeten, rechtzeitig zum Erörterungstermin zu erscheinen und sich am Eingang mit einem amtlichen Ausweisdokument auszuweisen. Teilnahmeberechtigte, die sich vertreten lassen, werden außerdem gebeten, eine schriftliche Vollmacht auszustellen, die von den bevollmächtigten Personen vorzulegen ist. Teilnahmeberechtigt für den Erörterungstermin sind der Träger des Vorhabens, die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Betroffenen und diejenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben.

Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen und die Teilnahme an dem Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Verfahrens durch die Bezirksregierung Köln entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender/innen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 9. August 2017.