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9. Satzung vom 5. April 2017 zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 16. Mai 2013

Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Nr. 55 vom 2. September 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015 S. 496), der §§ 1,2,4,6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) hat der Rat in seiner Sitzung am 5. April 2017 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung beschlossen:

Artikel I
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Wasserverbrauchsgebühr beträgt je m³ Wasserverbrauch 1,65 Euro.

Artikel II
§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ 1,65 Euro.

Artikel III
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 16. Mai 2013 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 8. Juni 2017
Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 14. Juni 2017.