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Richtlinie für Werbung in Sportstätten und auf Sportplätzen der Stadt Meckenheim
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 5. April 2017 folgende Richtlinie beschlossen:
Artikel I
Allgemeines
Meckenheim ist eine sport- und bewegungsfreundliche Stadt. Zur Weiterentwicklung der Sportpolitik in Meckenheim haben die Stadt Meckenheim und der Stadtsportverband Meckenheim ein Bündnispapier für den Sport geschlossen.
Die Meckenheimer Sportvereine bieten bereits heute ein breites Spektrum von Bewegungsförderung in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Offenen Ganztagsschulen an. Rehabilitationssport, Seniorensport und die sportliche Förderung von Menschen mit Behinderung wie auch die Integration von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern sind wichtiger Bestandteil der Meckenheimer Sportlandschaft.
Zur Aufrechterhaltung und Förderung der Arbeit und des sozialen Engagements der Sportvereine stellt die Stadt Meckenheim die nachfolgend näher bezeichneten Sportstätten und -plätze den diesen zu Werbezwecken nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Verfügung.
1. Stationäre Werbung
Sportplätze
Auf den folgenden Sportplätzen kann Werbung angebracht werden:
a) Rasenplatz Schulcampus (Preuschoff-Stadion)
b) Kunstrasenplatz Merl (Alfred-Engel-Sportanlage)
c) Kunstrasenplatz Ersdorf
Die vorgenannten Sportplätze stehen für die Anbringung von Werbung vorrangig den Sportvereinen zur Verfügung, die diese Sportplätze hauptsächlich nutzen.
Werbung
Stationäre Werbung ist aus einem festen, ballwurfsicheren Material herzustellen und an den vorgesehenen Befestigungsstellen sicher anzubringen. Die Maße für einen Werbeträger sollen 300 cm x 80 cm betragen.
Die bereits an den Sportplätzen angebrachten Werbeträger mit abweichendem Maß erhalten Bestandsschutz.
Von den Werbeträgern darf keine Unfall- bzw. Verletzungsgefahr ausgehen. Die Werbeträger sind in einem einheitlichen Erscheinungsbild anzubringen.
Der jeweilige Sportverein ist für die Anschaffung, Unterhaltung, Versicherung und Sicherheit der Werbeträger verantwortlich. Beschädigte Werbeträger sind zeitnah wiederherzustellen, Werbeträger deren Vertrag beendet wurde, sind zu entfernen.
2. Mobile Werbung
Sportstätten
In folgenden Sportstätten kann mobile Werbung angebracht und/oder aufgestellt werden:
a) Dreifachturnhalle und Wettkampfhalle am Schulcampus
b) Kleine und große Halle Schützenstraße, Gymnastikhalle und Fronhofhalle Schützenstraße sowie Turnhallen der Kath. Grundschule und Gemeinschaftsgrundschule in Merl
c) Mehrzweckhallen in Altendorf-Ersdorf und Lüftelberg
Werbung
Das Anbringen und/oder Aufstellen von mobilen Werbeträgern ist dem veranstaltenden bzw. ausrichtenden Sportverein, in der von dem Fachbereich Bildung, Kultur und Sport der Stadt Meckenheim genehmigten Hallenzeit, in einer der oben genannten Sportstätten gestattet.
Die Werbeträger sind unmittelbar nach der jeweiligen Veranstaltung vom veranstaltenden bzw. ausrichtenden Sportverein zu entfernen. Eine Lagerung in den Sportstätten ist nicht möglich. Den Anordnungen der Hausmeister ist Folge zu leisten.
Von den Werbeträgern darf keine Unfall- bzw. Verletzungsgefahr ausgehen. Sie dürfen Flucht- und Rettungswege nicht behindern oder eine erhöhte Brandlast darstellen.
Wettkampfhalle Schulcampus
Für die Befestigung von Werbetransparenten ist an der Längswand gegenüber der Tribüne über die gesamte Breite ein Stahlseil gespannt.
Zum Auf- und Abhängen der Transparente werden in der Halle zwei Hakenstangen vorgehalten.
3. Zustimmung der Stadt zur Werbung
Der Vertragsschluss mit Werbepartnern, das Anbringen und/oder die Aufstellung von stationärer und/ oder mobiler Werbung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Fachbereich Bildung, Kultur und Sport der Stadt Meckenheim. Werbung, der nicht zugestimmt wurde, wird unverzüglich und ggf. kostenpflichtig durch die Stadt Meckenheim entfernt.
4. Art der Werbung
Werbung für Tabakwaren und Alkohol sowie Werbedarstellungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, sind untersagt.
5. Haftung
Der Sportverein bzw. der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Anbringung bzw. der Aufstellung der Werbeträger für die schonende Behandlung der Sportstätten und -plätze zu sorgen. Er haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die im Zusammenhang mit der Anbringung bzw. dem Aufstellen von Werbeträgern entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Mitglieder, Beauftragte, Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltung entstanden sind.
Beschädigungen sind umgehend dem jeweiligen Hausmeister zu melden. Die vom Veranstalter zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Meckenheim auf dessen Kosten beseitigt.
Kosten für die Sonderreinigung von Hallenböden auf Grund der nicht rückstandslosen Entfernung von aufgeklebten Werbeträgern werden dem Sportverein bzw. Veranstalter durch die Stadt Meckenheim in Rechnung gestellt.
6. Abrechnung der allgemeinen städtischen Sportförderung
Für die allgemeine städtische Sportförderung werden 5 % der nachgewiesenen Einnahmen aus Verträgen über die Werbung an die Stadt Meckenheim abgetreten. Dieser Betrag wird dem Stadtsportverband Meckenheim zur Verfügung gestellt.
Auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wird verzichtet.
Die Abrechnung ist jeweils zum 31. Dezember eines Jahres dem Fachbereich Bildung, Kultur und Sport der Stadt Meckenheim unaufgefordert vorzulegen.
Der Mietpreis für stationäre Werbung soll je laufender Meter und Jahr mindestens 50,00 € betragen.
Artikel II
Die geänderte Richtlinie tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Richtlinie wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletze Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 27. April 2017
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 10. Mai 2017.