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3. Änderungssatzung Vom 15. Dezember 2016 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW, S. 313) in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert, § 2 durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386 / 390), § 6 durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und mit § 36 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003 hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 14. Dezember 2016 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

In § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

§ 2 Gebührensätze

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten

Ziffer Grabstätte Friedhöfe Friedhof
    Alter Friedhof - Bonner Straße - Waldfriedhof, Wachtbergstraße
1.5 je Stellplatz in der Urnenwand 1.851,00 wird nicht angeboten

 Bestattungen auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg

6.3    Urnenbestattung                                                         420,00 €
6.4    Aschenausstreuung                                                    420,00 €
6.5    Beisetzung in der Urnenwand und dem Baumgrab    198,00 €
6.6    Beisetzung für anonyme Urnenbestattung                  420,00 €
6.7    Beisetzung für anonyme Sargbestattung                    675,00 €

Artikel II
§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.  

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 15. Dezember 2016

Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 28. Dezember 2016.