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Außerkraftsetzen des Beschlusses über die Erhebung von Entgelten für das Ausleihen städtischer Einrichtungsgegenstände
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 14. Dezember 2016 folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
Der Beschluss über die Erhebung von Entgelten für das Ausleihen von städtischen Einrichtungsgegenständen vom 7. Februar 1990 wird außer Kraft gesetzt.
Artikel II
Der Beschluss tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletze Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 19. Dezember 2016
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 28. Dezember 2016.