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Bekanntmachung über die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2016 folgenden Beschluss gefasst:

„Es wird beschlossen, die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, auf der Grundlage der vorliegenden Plankarte aufzustellen.“

Ziel und Zweck der Planung:

Das seit vielen Jahren bestehende Wohngebiet in Alt-Meckenheim wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ errichtet und ist nahezu vollständig mit Wohngebäuden bebaut. Die Stadt Meckenheim beabsichtigt mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ die gesetzliche Grundlage für die Anpassung der planungsrechtlichen Vorgaben eines Grundstückes in einem seit vielen Jahren bestehenden Wohngebiet in Alt-Meckenheim zu schaffen. Der Geltungsbereich dieser 7. Änderung umfasst die Grundstücke mit den Flurstücknummern 632 und 682 am Frankenweg sowie einen 60 m² großen Bereich des Grundstückes Klosterstraße 16 mit der Flurstücknummer 598 (jeweils Flur 17, Gemarkung Meckenheim). Auf dem Flurstück 632 befinden sich aktuell eine Garage sowie ein Gartenhaus. Beide Grundstücke am Frankenweg sind teilweise versiegelt und werden überwiegend als Hausgarten genutzt.

Um den grundsätzlichen Zielen einer angemessenen Innenentwicklung gerecht zu werden, ist es geplant, die auf den Grundstücken 632 und 682 durch den Bebauungsplan Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ festgesetzten Baugrenzen zu vereinigen. Auf diese Weise soll eine städtebaulich attraktive Bebauung und bessere Ausnutzung der Grundstücke erreicht werden. Es ist beabsichtigt, die beiden Grundstücke zu vereinigen und, unter Berücksichtigung der bestehenden, umgebenden Wohnbebauung, mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten zu bebauen. Hierzu ist es ausschließlich erforderlich, die Baugrenzen den Zielen der Planung anzupassen. Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weiterhin dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“. Die Bebauungsplanänderung trägt damit dem planerischen Ziel einer nachhaltigen Innenentwicklung sowie der anhaltenden Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum Rechnung. Der Grundsatzbeschluss ist durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung am 28. April 2016 gefasst worden.

Plangebiet:

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,0542 ha und liegt zentral innerhalb von Alt-Meckenheim. Im Norden wird das Plangebiet durch die angrenzenden Grundstücke am Frankenweg 12 und der Klosterstraße 14 begrenzt. Im Osten ist ein rd. 60 m² großer Teil des Grundstückes Klosterstraße 12 in den Geltungsbereich einbezogen. Im Süden verläuft der Geltungsbereich entlang der Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken Klosterstraße 18 und Frankenweg 8. Das in Rede stehende Plangebiet wird aktuell als Hausgarten genutzt und ist teilweise versiegelt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich aktuell eine Garage sowie ein Gartenhaus.

Flurstücke im Geltungsbereich:

Gemarkung Meckenheim
Flur 17
Flurstücke 632, 682, 598 teilw.

Der Geltungsbereich des Entwurfes zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), von dem Umweltbericht gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB), von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB), welche Arten von umweltbezogenen Daten verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB) abgesehen wird.

Meckenheim, den 4. November 2016                                       
STADT MECKENHEIM

Bert Spilles
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung

für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“, 7. Änderung vom 4. November 2016

1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2016 beschlossen, die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, auf der Grundlage der vorliegenden Plankarte aufzustellen.

2. Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Aufstellungsbeschlusses mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 27. Oktober 2016 übereinstimmt.

3. Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - verfahren worden ist.

4. Der vorstehende Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 27. Oktober 2016 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“, 7. Änderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, den 4. November 2016                                       
STADT MECKENHEIM

Bert Spilles
Bürgermeister

Anlage: Geltungsbereich
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 9. November 2016.