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Haushaltssatzung der Stadt Meckenheim für das Haushaltsjahr 2016

Auf Grund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208), hat der Rat der Stadt Meckenheim mit Beschluss vom 6. Juli 2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

       Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                             64.214.734 EUR
       Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                                78.381.515 EUR

im Finanzplan mit

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf           59.626.734 EUR
       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf          76.017.285 EUR

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                         3.135.800 EUR
       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                      20.219.897 EUR

       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                  18.385.057 EUR
       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                   2.729.200 EUR

festgesetzt.     

§ 2

Kredite für Investitionen werden für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 20.377.791,35 EUR veranschlagt. Darin enthalten ist die Korrektur der Aufnahme von Investitionskrediten aus den Jahresabschlüssen 2011 und 2012 in Höhe von 3.293.694,35 €.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

27.932.000 EUR

festgesetzt.

§ 4

Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf

14.166.781 EUR

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

40.000.000 EUR

festgesetzt.

§ 6*)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:

       1.         Grundsteuer
       1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
                   (Grundsteuer A) auf                                                                     260   v. H.
       1.2       für die Grundstücke
                   (Grundsteuer B) auf                                                                     501   v. H.
       2.         Gewerbesteuer auf                                                                     475   v. H.

       *) Die Angabe der Steuersätze hat nur deklaratorische Bedeutung, da der Rat der Stadt eine Hebesatzung erlassen hat.

§ 7

Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahr 2023 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.

§ 8

Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 1 GO NRW entscheidet im Einzelfall bis zu einer Höhe von 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets die Kämmerin.

Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder privatrechtlicher Verpflichtung zu leisten sind, gelten diese Wertgrenzen nicht, sie können ohne Rücksicht auf ihre Höhe ohne vorherige Zustimmung des Rates geleistet werden.

Weiterhin entscheidet die Kämmerin im Einzelfall über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR.

Ist die Kämmerin verhindert, entscheidet der Bürgermeister.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets gelten als „erheblich“ im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

Als grundsätzlich unerheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen für

  • Wertkorrekturen zu Forderungen
  • Interne Leistungsbeziehungen und
  • Abschlussbuchungen.

§ 9

Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind, wird auf

20.000 €  für Investitionen im Bereich des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
                        und
50.000 € für Immobilieninvestitionen    

festgelegt.

§ 10

Die Wertgrenze für Investitionen nach § 14 GemHVO werden wie folgt festgelegt:

Die Wertgrenze nach § 14 Abs. 1 GemHVO für die Aufstellung eines Wirtschaftlichkeitsvergleich wird auf 20.000 € festgelegt.

Die Wertgrenze gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO nach der Ermächtigungen für Baumaßnahmen erst im Finanzplan veranschlagt werden dürfen, wird auf 50.000 € festgelegt.

§ 11

Investive Maßnahmen dürfen erst dann begonnen werden, wenn die eingeplanten Zuweisungen bewilligt sind bzw. ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt ist und die Eigenmittel dafür zur Verfügung stehen.

§ 12

Die Kämmerin wird ermächtigt,

  1. Kredite im Rahmen der Festsetzung in der Haushaltssatzung neu aufzunehmen
  2. die Umschuldung von Krediten abzuwickeln

Der Finanzausschuss ist nachträglich zu unterrichten.

§ 13

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen niedriger Besoldungsgruppen bzw. Stellen dieser Entgeltgruppe in Stellen niedriger Entgeltgruppen umzuwandeln.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 8.08.2016 angezeigt worden. Gleichzeitig wurde um Genehmigung der in der Haushaltssatzung festgelegten Verringerung der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Absatz 4 GO NRW gebeten.

Die nach § 75 Absatz. 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 13.09.2016 erteilt worden.

Die nach § 76 Absatz 2 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als unter staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 13.09.2016 erteilt worden.

Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz. 2 GO NRW zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags von 7:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr und dienstags bis freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr im Verwaltungsgebäude Reginahof in Meckenheim, Bahnhofstraße 25, Zimmer 1.06, aus.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 15. September 2016

Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 21. September 2016.