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Einziehung eines Wirtschaftsweges Gemarkung Meckenheim, Flur 14, Flurstück 19
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2016 beschlossen, die Fläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Meckenheim, Flur 14, Flurstück 19, gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) einzuziehen.
Die genaue Lage des einzuziehenden Wirtschaftsweges ergibt sich aus dem beigefügten Planausschnitt.
Der Beschluss über die Einziehung des Wirtschaftsweges Gemarkung Meckenheim, Flur 14, Flurstück 19 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Absicht der Wegeeinziehung wurde im Amtsblatt der Stadt Meckenheim vom 3. Februar 2016 veröffentlicht. Die eingegangenen Einwendungen lagen dem Rat der Stadt Meckenheim bei seiner Beschlussfassung über die Wegeeinziehung vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Wegeeinziehung kann vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Klage erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV.NRW 2012 S. 548) eingereicht werden. Wird die Frist durch einen Bevollmächtigen versäumt, so wird dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Meckenheim, den 25. Juli 2016
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles
Anlagen: Planausschnitt
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 3. August 2016.