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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 31 „Unter dem Spinnweg“ 2. Änderung zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 28. April 2016 folgenden Beschluss gefasst:

„Sofern sich im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung keine Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, wird beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Unter dem Spinnweg“ gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“

„Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.“

In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung in der Zeit vom 7. Juni 2016 bis 7. Juli 2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Meckenheim, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Erdgeschoss - Flur, zwischen den Zimmern 0.33 und 0.34 öffentlich ausgelegt.

Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:

montags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr und von14.00 Uhr – 18.00 Uhr
dienstags, mittwochs und donnerstags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr – 16.30 Uhr
freitags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift Bei der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften – Zimmer Nrn.: 0.26, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss) geltend gemacht werden.

Der Geltungsbereich des Entwurfes des Bebauungsplanes ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Ebenfalls steht der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 27 a VwVfG auf der Internetseite der Stadt Meckenheim hier zum Download bereit.

Zur Information über Inhalt und Ziel der Bebauungsplanänderung stehen folgende Unterlagen

- Übersichtsplan mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 2. Änderung
- Offenlageentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31
- Begründung zur Offenlage

auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter den nachfolgenden Links zur Verfügung:

http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/verfahren.php (außerhalb der Offenlagefrist)

http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php (während der Offenlagefrist)

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 28. April 2016 wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Öffentlichen Auslegung des Änderungsentwurfes gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch gegeben.

Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden parallel gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch beteiligt und über die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes benachrichtigt.

Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Meckenheim beabsichtigt mit der 2. Änderung des Bebauungsplans 31 „Unter dem Spinnweg“ die gesetzliche Grundlage für die Umplanung eines Gewerbegeländes mit darauf leer stehenden Lagerhallen an der Theodor-Storm-Straße 1 für Wohnzwecke zu schaffen. Die ursprüngliche Nutzung des Geländes und der darauf befindlichen Lagerhallen wurde vor einiger Zeit aufgegeben. Eine Wiederaufnahme der Ursprungsnutzung ist nicht beabsichtigt, dem entsprechend sollen die derzeit vorhandenen Hallen abgerissen und das ganze Plangebiet mit Doppel- und Einzelhäusern bebaut werden.

Plangebiet
Das ca. 0,43 ha große Plangebiet der vorliegenden Änderung liegt zentral innerhalb des Ortsteils Altendorf südlich von Meckenheim. Nördlich in einer Entfernung von 0,6 km verläuft die Autobahn A 61, östlich in einer Entfernung von ca. 1,3 km verläuft die Autobahn A 565. Nord-östlich in einer Entfernung von ca. 1,3 km befindet sich das Kreuz Meckenheim – die Kreuzung A 61 mit der A 565. Im Norden und Nord-Westen schließen direkt an das Plangebiet landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an die bebaute Ortslage von Altendorf. Im Osten ist das Plangebiet von der Theodor-Storm-Straße, im Süden von der Ahrstraße eingefasst. Die Nord- und Westgrenzen bilden jeweils die Wirtschaftswege. Das Plangebiet ist zurzeit von der Theodor-Storm-Straße aus erschlossen und befahrbar. Der Änderungsbereich ist zurzeit mit zwei aneinander gebauten Lagerhallen mit einer Grundfläche von ca. 1.150 m2 bebaut. Die südlich gelegene eingeschossige Halle ist vollständig unterkellert und über eine Rampe begehbar. Der Keller ragt ungefähr 0,8 m über die Geländeoberfläche. Die von Norden angebaute Halle fällt Zweigeschossig aus und ist ebenerdig erschlossen. Die beiden Hallen sind mit einem flachen Satteldach ausgestattet. Der Änderungsbereich wurde saisonal von Herbst bis längstens zum 14. April eines Jahres als Lager für Obsterzeugnisse der in der Gegend ansässigen Obstanbaubetriebe genutzt. Der östlich gelegene und für den Betriebsbedarf großflächig ausgebaute Parkplatz ist vollständig versiegelt. Die Vegetationsstrukturen finden sich in Form von kleinen Grünstreifen nördlich und südlich der Lagerhallen und – unterbrochen – an der östlichen Grenzen entlang. Der Änderungsbereich nimmt eine Fläche von insgesamt 4.362 m² ein.

Flurstücke im Geltungsbereich
Gemarkung: Altendorf
Flur: 21
Flurstücke: 247, 248, 405, 406, 151/20, 255 tw.

Umweltbezogene Unterlagen
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a Abs. 2 BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Eingriffe, welche aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Planung zu berücksichtigen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie der Gestaltung der Landschaft abzuwägen bzw. entsprechend vorzuschlagen. Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen zur öffentlichen Auslegung nicht vor.

Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die beschleunigte Bebauungsplanänderung nach § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Meckenheim, 20. Mai 2016 
STADT MECKENHEIM

i.V. Holger Jung
Erster Beigeordneter

Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Offenlagebeschlusses mit dem Beschluss des Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 28. April 2016 übereinstimmt.

Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - verfahren worden ist.

Der vorstehende Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 28. April 2016 über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 31 „Unter dem Spinnweg“, 2. Änderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, 20. Mai 2016
STADT MECKENHEIM

i.V. Holger Jung
Erster Beigeordneter

Anlagen: Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 25. Mai 2016.