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Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan Nr. Nr. 117a „Auf dem Höchst“ (Steuerung der Windenergie) vom 20. November 2015

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 4. November 2015 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan Nr. 117a „Auf dem Höchst“, wird gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), auf der Grundlage der vorliegenden Plankarte als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 117 Auf dem Höchst befindet sich im Westen von Meckenheim an der Stadtgrenze zur Stadt Rheinbach. Der Geltungsbereich schließt unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65 „Bremeltal“ der Stadt Rheinbach an.Der Geltungsbereich der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“, der vom Rat in seiner Sitzung am 04.11.2015 als Satzung beschlossen worden ist und der in dem dieser Bekanntmachung beigefügten Übersichtsplan dargestellt ist, umfasst die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Flurstücke.

Tabelle Flurstücke im Geltungsbereich

Gemarkung Flur Flurstück
Meckenheim 18
 
573, 588
Meckenheim 19 12, 13, 14, 19, 30/2, 31 tw., 32, 33, 34, 35, 35/1, 35/2, 35/3, 35/5, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43/1, 43/2, 43/3, 44, 71, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 95 tw., 96, 97 tw., 98, 99, 102, 103, 104, 106 tw., 107, 108 tw., 109, 111, 112, 136/3, 137/5, 138/5, 139/5, 140/7, 141/8, 143/10, 144/11, 145/16, 146/45, 147/47, 148/48, 149/49, 150/50, 151/51, 152/100, 155/101, 156/101, 157/105, 158/15, 159/15, 160/15, 161/20, 162/20, 163/9, 164/9, 170, 171, 173, 174, 175, 176, 189, 190, 191, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 212, 214, 216, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 236, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 256, 257, 258 tw.
Meckenheim 20 86/74 tw.

Die Größe des Geltungsbereiches beträgt 1.160.574 m² (gerundet ca. 116,1 ha). Die detaillierte Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.
Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift. Eine Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anlagen und eine zusammenfassende Erklärung sind beigefügt.
Die Begründung besteht aus:
Teil A) Städtebauliche Begründung
Anlage zur Begründung: Datenblätter zur Ertragsberechnung (E1 bis E7)
Teil B) Umweltbericht
Anlage zum Umweltbericht: Schallberechnungen
S1 – 150 m – 6 WEA tags, ( 2 WEA Meckenheim , 4 WEA Rheinbach)
S2 – 150 m – 6 WEA nachts, leistungsreduziert (2 WEA Meckenheim, 4 WEA Rheinbach)
S3 – 150 m – 2 WEA nachts, leistungsreduziert (2 WEA Meckenheim, 0 WEA Rheinbach)
S4 – 150 m – 2 WEA nachts, leistungsreduziert (2 WEA Meckenheim, 0 WEA Rheinbach)
S5 – 150 m – 4 WEA nachts, leistungsreduziert (1 WEA Meckenheim, 3 WEA Rheinbach)
S6 – 100 m – 6 WEA nachts, leistungsreduziert (2 WEA Meckenheim, 4 WEA Rheinbach)
S7 – 125 m – 5 WEA nachts, leistungsreduziert (2 WEA Meckenheim, 3 WEA Rheinbach)
S8 – 175 m – 3 WEA nachts, leistungsreduziert (1 WEA Meckenheim, 2 WEA Rheinbach)
S9 – 200 m – 2 WEA nachts, leistungsreduziert (1 WEA Meckenheim, 1 WEA Rheinbach)
S10 –200 m –1 WEA nachts, leistungsreduziert (1 WEA Meckenheim, 0 WEA Rheinbach)
Anlage zum Umweltbericht: Gutachten zur schalltechnischen Kontingentierung (Schalltechnischer Bericht Nr. 214639-01.02 Büro KÖTTER)

Anlage zum Umweltbericht: Schattenwurfberechnungen
SW1 – 100 m WEA
SW2 – 125 m WEA
SW3 – 150 m WEA
SW4 – 175 m WEA
Ertragsberechnungen
E1-100 m, 6WEA ohne Reduzierung
E2- 125 m, 5WEA ohne Reduzierung
E3-125 m, 5WEA mit Reduzierung
E4-150 m, 4WEA ohne Reduzierung
E5-150 m, 4WEA mit Reduzierung
E6-150 m, 2WEA mit Reduzierung
E7-150 m, 2WEA ohne Reduzierung

Anlage zum Umweltbericht: U 1 - Landschaftsbildanalyse nach Nohl
Anlage zum Umweltbericht: U 2 - Ermittlung des Kompensationsbedarfes aus der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung
Anlage zum Umweltbericht: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Bekanntmachungsanordnung

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 117 „Auf dem Höchst“, (Steuerung der Windenergie) gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Kraft.
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 04. November 2015 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekannt-machungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 04. November 2015 beschlossene Satzung über die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ (Steuerung der Windenergie) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Meckenheim, 20. November 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister

Hinweis
Der Bebauungsplan Nr. 117a „Auf dem Höchst“ der Stadt Meckenheim samt Begründung und Umweltbericht einschließlich der Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 4 BauGB kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nrn. 0.26, 0.28, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss), während der Dienststunden montags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr, dienstags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12 Uhr, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten.
Der Inhalt des Bebauungsplanverfahrens sowie die öffentliche Bekanntmachung zum Inkrafttreten der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ (Steuerung der Windenergie) steht ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Meckenheim, www.meckenheim.de zum Download zur Verfügung.

Hinweis auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hinweis auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB lauten:
„(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.“

„(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.“

Meckenheim, den 20. November 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister

Hier gelangen Sie zum Anhang: BPlan Nr. 117a

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 25. November 2015.