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Bekanntmachungsanordnung über das Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 71a „Am Siebengebirgsring“,3. Änderung (ehem. Spielplatz Nr. 38, August-Macke-Straße), vom 13. November 2015

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 4. November 2015 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan Nr. 71a „Am Siebengebirgsring“, 3. Änderung wird gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), auf Grundlage der vorliegenden Plankarte als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 71a „Am Siebengebirgsring“, 3. Änderung“ gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in Kraft.
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 04. November 2015 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 04. November 2015 beschlossene Satzung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, 13. November 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister

Hinweis:
Der Bebauungsplan Nr. 71a „Am Siebengebirgsring“, 3. Änderung der Stadt Meckenheim samt Begründung kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nrn. 0.26, 0.28, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss), während der Dienststunden montags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr, dienstags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12 Uhr, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sind für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplanes unbeachtlich,

1. eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. § 215 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a Baugesetzbuch beachtlich sind.

Hinweis auf die Geltendmachung von Entschädigungen
Sind die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hiermit hingewiesen.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S.496) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, 13. November 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
 

Hier gelangen Sie zum Anhang: B-Plan

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18. November 2015.