Infoleiste

Topmeldungen

E-Lastenräder testen

weiterlesen

Ein LeseZeichen für Meckenheim

weiterlesen

Wer hilft bei der Europawahl?

weiterlesen

Turnusmäßiger Austausch der Wasserzähler mit dem Eichjahr 2018

weiterlesen

Familie gesucht! Können Sie sich vorstellen, ein Pflegekind aufzunehmen?

weiterlesen
Symbolbild Karriereleitern

Stellenportal Meckenheim.de

Karriere und Stellen
in der Stadtverwaltung

weiterlesen
Symbolbild Logo Facebook

Facebook

Meckenheim.de
ist bei Facebook.

weiterlesen

Öffnungszeiten

Stadtverwaltung
Mo. bis Fr.  7:30 bis 12:30 Uhr
Mo.           14:00 bis 18:00 Uhr
Telefon 02225 917-0
Öffnungszeiten Bürgerservice
ohne Termin

Mi              7:30 bis 12:30 Uhr
Sonst nur mit Terminvergabe
https://termine.meckenheim.de/?rs
Per E-Mail: buergerbuero@meckenheim.de
Telefon für Termin nur Mo/Di/Do/Fr 9-10:30 Uhr + Di/Do 14-15 Uhr: 
(02225) 917-206/207/208

Weitere Kontaktdaten
Terminverwaltung Ara Displaying Images Cal

Termin- reservierung Bürgerservice

Zur Terminreservierung:

weiterlesen
Jungholzhalle Eingang

Veranstaltungen in der Jungholzhalle

Alle Informationen
zur Jungholzhalle:

weiterlesen
Symbolbild zur Wirtschaftsförderung online

Wirtschafts- förderung online!

Wirtschaftsförderung 
Meckenheim mit eigener Webseite:

weiterlesen
Symbolbild Familienlotsin

Familienlotsin

Ansprechpartnerin für unsere Familien
Hanna Esser
Telefon (02225) 917 289
hanna.esser@meckenheim.de

weiterlesen
Blütenkönigin Antonia Augenstein

Meckenheimer Blütenkönigin

Herzlich Willkommen
in Meckenheim

weiterlesen
Logo Mega - Meckenheimer Garantie für Ausbildung

MeGA

Meckenheimer
Garantie
für Ausbildung

weiterlesen
Symbolbild Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Zum Plakat
Symbolbild Fahrradfreundliches Meckenheim

Fahrrad- freundliches Meckenheim

Meckenheim ist als fahrrad- freundliche Stadt ausgezeichnet

weiterlesen
Hände

Stiftungen in Meckenheim

Bürgerstiftung und Lückert-Stiftung

weiterlesen

Aktuelle Freizeit-Termine

20.04-21.04.2024

"Die Jurassic Live Tour gastiert wieder in Meckenheim!"

weiterlesen

21.04.2024

Dauerausstellung "7.000 Jahre Meckenheimer Geschichte"

weiterlesen

21.04.2024

"Meckenheimer Blütenfest"

weiterlesen

6. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Meckenheim Rheinbach Swisttal

Sm Button News Amtlich

Gebührenordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Angebotes des Volkshochschulzweckverbandes Meckenheim, Rheinbach, Swisttal vom 19. Juni 2015

Aufgrund des § 19 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204) in Verbindung mit § 7 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Meckenheim - Rheinbach - Swisttal in ihrer Sitzung am 19. Juni 2015 folgende 6. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Meckenheim Rheinbach Swisttal vom 11. Dezember 2008 beschlossen:

§ 1
Gebührenordnung

Für die Nutzung eines Angebotes des VHS-Zweckverbandes sind von den Teilnehmenden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu zahlen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein Angebot gebührenfrei durchgeführt wird.

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung verpflichtet sind die angemeldeten Teilnehmenden des VHS-Zweckverbandes, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

§ 3
Anmeldung, Fälligkeit und Pre-Notification/Vorabankündigung

(1) Alle Teilnehmenden sind zur schriftlichen Anmeldung verpflichtet.

(2) Die vollständige Gebühr wird für den angemeldeten Teilnehmenden unabhängig von der Teilnahme des angemeldeten Teilnehmenden fällig, am Tag, an dem die Veranstaltung stattfindet bzw. bei mehrtägigen/mehrwöchigen Kursen am zweiten Kurstag. Bei nichtangemeldeten Teilnehmenden, die einmal oder öfter teilnehmen, wird die vollständige Gebühr an dem Tag der ersten Teilnahme fällig. Die fällige Gebühr ist grundsätzlich per
SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten.

(3) Pre-Notification/Vorabankündigung: Der VHS-Zweckverband zieht die fälligen Gebühren grundsätzlich am zwanzigsten Tag des auf den Kurs- bzw. Veranstaltungsbeginn folgenden Monats ein. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt der Einzug zum nächsten Werktag.


§ 4
Teilnahmegebühren für Angebote außerhalb der musischen Ausbildung

(1) Die Kurs-, Seminar- und Veranstaltungsgebühren betragen:

a) Einzelveranstaltungen nach Entscheidung der VHS-Leitung: bis zu 15,00 €
b) pro Unterrichtsstunde zu 45 Minuten bei 10 und mehr Teilnehmenden: 3,50 €
c) pro Unterrichtsstunde zu 60 Minuten bei 10 und mehr Teilnehmenden: 4,40 €
d) pro Unterrichtsstunde zu 45 Minuten bei 7 bis 9 Teilnehmenden: 4,45 €
e) pro Unterrichtsstunde zu 60 Minuten bei 7 bis 9 Teilnehmenden: 5,60 €

f) Einschreibgebühr: pro Kurs / Seminar / Veranstaltung 3,00 €

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann aufgrund einer Entscheidung der VHS-Leitung eine höhere als im Absatz 1 festgesetzte Gebühr erhoben werden, wenn dies zum Zwecke der kostendeckenden Gestaltung eines Honorars gemäß § 1 Absatz 2 der Honorarordnung erforderlich ist. Die VHS-Leitung kann zudem in Ausnahmefällen eine geringere Teilnehmerzahl zulassen.

(3) Maßgebend für die Festsetzung der Höhe der Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e ist die Zahl der bis einschließlich zum zweiten Kurstermin feststehenden Teilnehmendenzahl. Nach dem zweiten Kurstermin noch erfolgende Änderungen der Teilnehmerzahl haben keinen Einfluss auf die Gebühr.

(4) Für Studienfahrten, Begegnungsreisen usw. gelten die jeweils angegebenen Preise. Eine Ermäßigung ist nicht möglich.

§ 5
Teilnahmegebühren für Angebote zur musischen Ausbildung/Erziehung

Innerhalb des VHS-Fachbereichs 2, Kunst, Kultur, Kreativität, Musik bietet die VHS über die integrierte Musikschule Angebote zur musischen Ausbildung/Erziehung. Ausschließlich für diesen Bereich der musischen Ausbildung/Erziehung gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1. Anmeldungen zur musischen Ausbildung/Erziehung bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmenden ist die schriftliche Zustimmung mindestens eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

1.1 Über die Aufnahme entscheidet die VHS-Leitung im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf die Ausbildung für ein bestimmtes Instrument und eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht.

1.2 Die Teilnehmenden sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Im Falle der Verhinderung ist die Geschäftsstelle unmittelbar zu informieren, bei minderjährigen Teilnehmern durch einen gesetzlichen Vertreter.

2. Die musische Ausbildung/Erziehung erstreckt sich jeweils über ein Schuljahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn keine fristgemäße Abmeldung erfolgt. Das Schuljahr beginnt am 01. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertageordnung der öffentlichen Schulen im Rhein-Sieg-Kreis. Weitere unterrichtsfreie Tage sind: Weiberfastnacht, Freitag nach Weiberfastnacht, Rosenmontag und Veilchendienstag.

2.1 Abmeldungen sind halbjährlich zum 31. Januar sowie zum 31. Juli eines jeden Jahres möglich. Die Abmeldung muss mindestens zwei Monate vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle erfolgen. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn der Teilnehmende aus dem Verbandsgebiet verzieht oder länger als drei Monate hintereinander aus Krankheitsgründen nicht am Unterricht teilnehmen kann.
Bei begründeten Abmeldungen innerhalb eines Schuljahres, die aufgrund der o.g. Ausnahmen erfolgen, werden die Unterrichtsgebühren ab dem auf die Abmeldung folgenden Quartal erlassen. Bei zeitlich befristeten Unterrichtsangeboten (kürzer als das Schuljahr dauernd) endet die Ausbildung mit dem Ablauf des Unterrichtsangebots.

2.2 Ausnahmen können ferner zugelassen werden, wenn der freiwerdende Unterrichtsplatz im Anschluss an die Abmeldung sofort wieder besetzt werden kann. Bei erfolgreicher Nachbesetzung endet die Gebührenpflicht mit dem Monatsende der Kündigung, ansonsten mit dem Beginn des folgenden Quartals.

2.3 Stornogebühren in Höhe eines Monatsbeitrages werden fällig, wenn der Teilnehmende nach erfolgter Einteilung die Anmeldung zum Unterricht zurückzieht.

3. Der VHS-Zweckverband ist berechtigt, aus organisatorischen, insbesondere finanziellen Gründen das Unterrichtsverhältnis mit dem Teilnehmenden zu beenden, sofern der Unterrichtsbetrieb ganz oder teilweise eingestellt wird.

4. Für die Nutzung des Angebotes im Bereich der musischen Ausbildung/Erziehung werden Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen erhoben:

4.1 Monatsgebühren für den Elementarunterricht

a) Eltern-Kindgruppe („Musikkarussell“) 60 min. 26,60 €
b) Musikalische Früherziehung 60 min. 26,60 €
c) Sing- und Spielkreis (60 min.) 26,60 €

Im Elementarunterricht gilt eine Mindestteilnahme von acht Kindern; bei Nichterreichung kann die VHS-Leitung entscheiden den Unterricht mit einer Reduktion der Unterrichtszeit bei gleicher Gebühr durchzuführen.


4.2 Monatsgebühren für eine Belegung im Instrumental -, Vokalunterricht oder in Musiktheorie

bis zur Vollendung ab Vollendung
des 25. LJ des 25. LJ
a) Gruppe (45 Min.) 28,50 € 31,40 €
b) Gruppe (60 Min.) 33,80 € 37,20 €
c) Dreiergruppe (45 Min.) 39,50 € 43,50 €
d) Zweiergruppe (45 Min.) 51,60 € 56,80 €
f) Einzelunterricht (45 Min.) 95,20 € 104,80 €
e) Einzelunterricht (30 Min.) 68,10 € 74,90 €
g) Musiktheorieklasse (45min) 16,90 € 19,00 €

In der Musiktheorieklasse gilt eine Mindestteilnahme von sechs Kindern; bei Nichterreichung kann die VHS-Leitung entscheiden den Unterricht mit einer Reduktion der Unterrichtszeit bei gleicher Gebühr durchzuführen.


4.3 Monatsgebühren für den Ensembleunterricht

a) bei gleichzeitigem Unterricht nach Abs. 4.2 frei
b) ohne gleichzeitigen Unterricht nach Abs. 4.2 13,00 €


4.4 Bei der Besetzung freier Unterrichtsstunden haben Jugendliche den Vorrang vor Erwachsenen.

4.5 Monatsgebühren für Musikleihinstrumente / Klaviernutzung

a) Anschaffungswert bis 1.500 € im 1. Jahr 13,00 €
b) Anschaffungswert bis 1.500 € im 2. Jahr 16,00 €
c) Anschaffungswert über 1.500 € im 1. Jahr 16,00 €
d) Anschaffungswert über 1.500 € im 2. Jahr 19,00 €
e) Klaviernutzung 3,00 €


4.6 Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmenden, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertretung, verpflichtet.

4.7 Die Unterrichts- und Mietgebühren werden aufgrund eines Zahlungsbescheides fällig und sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 1. September, 1. Dezember, 1. März, und 1. Juni eines jeden Jahres per SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten. Bei Unterrichtsaufnahme während des laufenden Schuljahres wird die Gebühr ab dem Monat der Unterrichtsaufnahme berechnet. Zahlungen sind ausschließlich an die im Zahlungsbescheid bezeichnete Stelle zu leisten. Die Bediensteten des VHS-Zweckverbandes sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

4.8 Eine Ermäßigung der Gebühren oder deren Erlass kann nur bei Unterricht nach 4.2 gewährt:

4.81 Teilnehmenden bzw. deren Unterhaltsverpflichteten, die Einkommen vergleichbar den Hartz-IV-Regelungen (Grundsicherung) in der jeweils geltenden Fassung beziehen und die außerdem für die beabsichtigte Ausbildung geeignet sind, werden die Gebühren um 75 % auf Antrag ermäßigt. Die Gewährung der Sozialermäßigung gilt für die im Bewilligungsbescheid angegebenem Zeitraum. Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere Änderungen des Bewilligungsbescheides des Jobcenters, im Bewilligungszeitraum sind der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Vor Beginn eines jeden Schulhalbjahres sind die Voraussetzungen erneut unaufgefordert nachzuweisen; anderenfalls entfällt die Ermäßigung bzw. der Erlass ab Beginn des neuen Schulhalbjahres.

4.82 Bei Unterrichtung von Familienmitgliedern im Unterricht nach 4.2 wird die Gesamtgebühr für ermäßigungsfähige Fächer nur für Kinder

a) bei 2 erwachsenen Vollzahlern um 20 v. H. für jedes Kind (ab dem ersten Kind) und
b) bei 1 Vollzahler (Erwachsener oder auch erstes Kind) um 15 v. H. für das erste Kind und um 20 v. H. für jedes weitere Kind

ermäßigt.

Der Gebührentatbestand „Kind“ ist auch auf Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Auszubildende und Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes anzuwenden.

4.83 Eine Inanspruchnahme mehrerer Ermäßigungen ist nicht möglich.

4.9 Scheidet ein Teilnehmer / eine Teilnehmerin aus einer Gruppenunterrichtsform aus und wird der Platz nicht neu besetzt, müssen die Übrigen sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten in die neu entstandene Unterrichtsform ummelden; andernfalls gelten sie als vom Unterricht abgemeldet.

4.91 Im Elementarbereich gilt eine zweimonatige Probezeit, innerhalb derer der Unterricht von Seiten des Teilnehmers beendet werden kann, eine Monatsgebühr wird fällig (s. auch 2.3).

5. Für von der Volkshochschule zu vertretenden Unterrichtsausfall erfolgt bis zu zwei Stunden jährlich keine Gebührenrückerstattung. Es besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. Darüber hinausgehender Unterrichtsausfall wird entweder nachgeholt oder die anteiligen Unterrichtsgebühren werden am Ende eines jeden Schuljahres auf Antrag erstattet. Hierbei wird je Stunde 1/4 der Monatsgebühr zugrunde gelegt.

6. Im Fachbereich musische Ausbildung und Erziehung wird auch eine zweijährige "Studienvorbereitung" angeboten. Hieran können besonders begabte Personen teilnehmen, die sich auf ein späteres Musikstudium vorbereiten wollen. Der Unterricht hat in zwei Instrumentalfächern im Einzelunterricht sowie in der Theorie zu erfolgen. Die Teilnahme an einem Ensemblefach ist verpflichtend. Die Aufnahme zur "Studienvorbereitung" erfolgt durch eine Aufnahmeprüfung. Jährliche Zwischenprüfungen sind abzulegen.
Die Ermäßigung für Teilnehmende der „Studienvorbereitung“ beträgt 50% der Gebühren im zweiten Instrumentalfach und 100% in der Musiktheorie für maximal zwei Jahre; die Ermäßigung im zweiten Instrumentalfach ist nicht mit einer Ermäßigung nach 4.82 kombinierbar.

7. Die VHS kann mit Schulen und sonstigen Einrichtungen und Institutionen Kooperationen zum Zwecke der Durchführung von Angeboten der musikalischen Ausbildung/Erziehung schließen. Hierbei ist grundsätzlich die vorliegende Gebührenordnung zu Grunde zu legen; der VHS-Direktor kann mit Zustimmung des Verbandsvorstehers von der Gebührenordnung abweichen.

§ 6
Sonstige Kosten

Für zusätzliche Leistungen der VHS (Ausgabe von Werkmaterial u.a.) werden auf der Grundlage der Selbstkosten der VHS entsprechende Kosten erhoben, die innerhalb der Veranstaltungen an die Dozenten zu zahlen sind. Die der VHS entstehenden Fremdkosten (z.B. Kosten einer Rücklastschrift, die an das Geldinstitut gezahlt werden müssen) sind von dem entsprechenden Teilnehmenden an die VHS zu erstatten.

§ 7
Gebührenfreie Veranstaltungen

Die VHS-Leitung entscheidet, ob und für welche Einzelveranstaltungen Gebühren erhoben werden. Dabei ist die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

§ 8
Ermäßigung und Befreiung von nach § 4 erhobenen Teilnahmegebühren

(1) Bei Studienfahrten und anderen speziell kalkulierten Veranstaltungen (z.B. Exkursionen) wird keine Ermäßigung gewährt.

(2) Für Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Auszubildende, Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes, Erwerbslose und Personen, die Einkommen vergleichbar den Hartz-IV-Regelungen (Grundsicherung) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt.

(3) Auf Antrag kann der Verbandsvorsteher auch in anderen Fällen, mit Ausnahme der unter Absatz 1 genannten, Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bewilligen, wenn die Zahlung der Teilnahmegebühr bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Gebührenschuldner bedeuten würde.

§ 9
Gebührenerstattung

(1) Teilnahmegebühren werden bis zum Ende einer Veranstaltung zurückerstattet,
a) in voller Höhe, wenn eine von der VHS angekündigte Veranstaltung durch die VHS abgesagt wird bzw. eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann,
b) anteilig, wenn ein Dozent längere Zeit ausfällt und die Veranstaltung nicht nachgeholt werden kann.
(2) Handelt die VHS bei Veranstaltungen lediglich als Vermittler, ist beim Rücktritt eines Teilnehmers derjenige Betrag zu erheben bzw. von der eingezahlten Teilnahmegebühr einzubehalten, der der VHS für die zurücktretende Person in Rechnung gestellt worden ist.

§ 10
Mahnverfahren

Nach Fälligkeit werden nicht bezahlte Gebühren des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin kostenpflichtig angemahnt. Die Mahngebühren betragen bei der

1. Mahnung = 3,00 € 3. Mahnung = 10,00 €
2. Mahnung = 6,00 €

Nach der in der Zahlungserinnerung genannten Frist gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§ 11
Ersatzansprüche

Teilnehmende verzichten auf Ersatzansprüche jeder Art für den Fall, dass angekündigte Veranstaltungen abgesagt oder nicht im angekündigten Umfang abgehalten werden können.

§ 12
Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1. August 2015 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, den 26. Juni 2015

gez. Stefan Raetz
Zweckverbandsvorsteher

 

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 15.Juli.