Infoleiste

Topmeldungen

Förderverein für die interkommunale Öffentliche Bücherei gründen

weiterlesen

Neuer Wirtschaftsnewsletter erschienen!

weiterlesen

Gehwegverbreiterung in Altendorf-Ersdorf erfolgreich abgeschlossen

weiterlesen

14. Blütenfest in Meckenheim

weiterlesen

Wer hilft bei der Europawahl?

weiterlesen

Verlängerter Badespaß in den Osterferien

weiterlesen

Bürgerstiftung Meckenheim sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter (m/w/d)

weiterlesen
Symbolbild Karriereleitern

Stellenportal Meckenheim.de

Karriere und Stellen
in der Stadtverwaltung

weiterlesen
Symbolbild Logo Facebook

Facebook

Meckenheim.de
ist bei Facebook.

weiterlesen

Öffnungszeiten

Stadtverwaltung
Mo. bis Fr.  7:30 bis 12:30 Uhr
Mo.           14:00 bis 18:00 Uhr
Telefon 02225 917-0
Öffnungszeiten Bürgerservice
ohne Termin

Mi              7:30 bis 12:30 Uhr
Sonst nur mit Terminvergabe
https://termine.meckenheim.de/?rs
Per E-Mail: buergerbuero@meckenheim.de
Telefon für Termin nur Mo/Di/Do/Fr 9-10:30 Uhr + Di/Do 14-15 Uhr: 
(02225) 917-206/207/208

Weitere Kontaktdaten
Terminverwaltung Ara Displaying Images Cal

Termin- reservierung Bürgerservice

Zur Terminreservierung:

weiterlesen
Jungholzhalle Eingang

Veranstaltungen in der Jungholzhalle

Alle Informationen
zur Jungholzhalle:

weiterlesen
Symbolbild zur Wirtschaftsförderung online

Wirtschafts- förderung online!

Wirtschaftsförderung 
Meckenheim mit eigener Webseite:

weiterlesen
Symbolbild Familienlotsin

Familienlotsin

Ansprechpartnerin für unsere Familien
Hanna Esser
Telefon (02225) 917 289
hanna.esser@meckenheim.de

weiterlesen
Blütenkönigin Antonia Augenstein

Meckenheimer Blütenkönigin

Herzlich Willkommen
in Meckenheim

weiterlesen
Logo Mega - Meckenheimer Garantie für Ausbildung

MeGA

Meckenheimer
Garantie
für Ausbildung

weiterlesen
Symbolbild Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Zum Plakat
Symbolbild Fahrradfreundliches Meckenheim

Fahrrad- freundliches Meckenheim

Meckenheim ist als fahrrad- freundliche Stadt ausgezeichnet

weiterlesen
Hände

Stiftungen in Meckenheim

Bürgerstiftung und Lückert-Stiftung

weiterlesen

Aktuelle Freizeit-Termine

04.04-15.04.2024

"Reise zum Nabel Italiens nach Rieti"

weiterlesen

07.04.2024

Dauerausstellung "7.000 Jahre Meckenheimer Geschichte"

weiterlesen

10.04.2024

"Wichtige Informationen für Ihren Haushalt"

weiterlesen

BEKANNTMACHUNG über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ (Feinsteuerung Windkraftanlagen)

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2015 beschlossen, den Entwurf des


Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“,

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) öffentlich auszulegen.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB parallel durchgeführt.

In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung mit Umweltbericht einschließlich der dazugehörenden Anlagen, wie die Schallberechnungen (S 1 bis S 10), der schalltechnische Bericht Nr. 214639-01.02 über die schalltechnische Kontingentierung, die Schattenwurfberechnungen (SW1 bis SW4), die Ertragsberechnungen (E1 bis E7) der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag sowie die bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats zuzüglich 2 Wochen in der Zeit vom

09. Juli 2015 bis 21. August 2015 einschließlich

bei der Stadtverwaltung Meckenheim, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 Stadtplanung, Liegenschaften, Erdgeschoss – Flur, zwischen den Zimmern 0.33 und 0.34 öffentlich ausgelegt.

Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:

montags         von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
               und von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
dienstags, mittwochs und donnerstags
                      von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
               und von 14:00 Uhr – 16:30 Uhr
freitags           von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich sowie elektronisch an die Stadt Meckenheim oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer-Nummern: 0.26, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss) abgegeben werden.

Der Geltungsbereich des Entwurfes des Bebauungsplanes ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Ebenfalls steht der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 27a VwVfG auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.

Zusätzlich stehen die o. g. Unterlagen des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 117a „Auf dem Höchst“ auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter den nachfolgenden Links zur Verfügung:


http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php  

(während der Offenlagefrist)

http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/verfahren.php  
(außerhalb der Offenlagefrist)

Bebauungsplan Nr. 117a „Auf dem Höchst“

Ziele und Zwecke der Planung

Die Stadt Meckenheim verfolgt das Ziel, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der im Flächennutzungsplan (33. Änderung) dargestellten Konzentrationszone einer Feinsteuerung durch einen Bebauungsplan zu unterziehen. Dabei handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB, da die genauen Anlagenstandorte und –typen nicht abschließend festgesetzt werden können und somit auch die örtlichen Verkehrsflächen für die Erschließung, die für einen qualifizierten Bebauungsplan verbindlich sind, nicht festgesetzt werden können. Der Bebauungsplan soll als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Windpark festgesetzt werden.

Für die Stadt Meckenheim ist die von einer hohen städtebaulichen Qualität geleitete Feinsteuerung von Windenergieanlagen im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ von grundlegender Bedeutung.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ soll der Windenergie substanziell Raum verschafft und eine planerische Weiterentwicklung des Bebauungsplanes entsprechend der aktuellen technischen, rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen vorgenommen werden. Insbesondere soll, im Hinblick auf die Ergebnisse der Potenzialanalyse eine Anpassung der zulässigen Gesamthöhe der baulichen Anlagen erfolgen.

Hierzu ist beabsichtigt, Sondergebiete für die Windenergienutzung festzusetzen und der Windenergie im Plangebiet durch eine planerische Weiterentwicklung, insbesondere einer Anpassung der zulässigen Gesamthöhe der Anlagen, weiteren Raum zu verschaffen.

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.05.2015 nachfolgend aufgeführten städtebaulichen Rahmenbedingungen als Grundlage für die weitere Bearbeitung und den Bebauungsplanentwurf (Plan zur öffentlichen Auslegung) beschlossen:

- Höhenbegrenzung 150 m zur Steuerung von Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild (mittlere Raumwirkung und mittlere Wahrnehmbarkeit, Maximum des Energieertrages über den gesamten Windpark, Raum für Windenergieanlagen in substantieller Weise, gleichzeitig wirtschaftlichste Variante)

- Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (Einhaltung der Immissionsrichtwerte für den kritischsten Bereich und vorsorgender Immissionsschutz für alle schutzbedürftigen Nutzungen, interkommunale Abstimmung wg. des Gebotes der Rücksichtnahme, Vermeidung ungünstiger Konstellationen durch „Windhundprinzip“

Diese Festsetzungen werden im Sinne eines vorsorgenden Immissionsschutzes zum bestmöglichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger getroffen. Mit der Höhenbegrenzung werden die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild begrenzt, insbesondere die optischen Einwirkungen in die Ortskerne hinein, da mit der Größe der Anlagen auch die Belastung des Landschaftsbildes steigt.

Der Bebauungsplan soll im Sinne einer Angebotsplanung Baurecht für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen schaffen und verbindliche Vorgaben und Zulässigkeiten definieren.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“, welcher der Rat in seiner Sitzung am 19.12.2012 gemäß § 2 (1) BauGB zur Aufstellung beschlossen hat, liegt westlich der Kernstadt Meckenheims und umfasst eine Fläche von 1.160.574 m² (gerundet ca. 116,1 ha).


Flurstücke im Geltungsbereich

Tabelle 1 Auf Dem H _chst


Die detaillierte Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung, welche als Anlage beigefügt ist.

Der Planentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift, eine Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anlagen ist beigefügt.

Bei den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen, die offengelegt werden, handelt es sich im Einzelnen um

A) Umweltbezogene Unterlagen:
- Umweltbericht als Teil B der Begründung mit Anlagen
   1. Schallberechnungen S1 – S10
   2. Schalltechnischer Bericht über die schalltechnische Kontingentierung zweier Bebauungspläne 
      für Windenergieanlagen in Meckenheim und Rheinbach der Firma KÖTTER Consulting Engineers
      GmbH & Co. KG
   3. Schattenwurfsberechnungen SW1 bis SW4
   4. Landschaftsbildanalyse nach Nohl
   5. Ermittlung des Kompensationsbedarfes aus der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung
   6. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 117a „Auf dem Höchst“

B) Stellungnahmen von Behörden, Träger der öffentlichen Versorgung, Telekommunikationsunternehmen, sonstige Planungsträger und öffentliche Interessenvertreter aus den frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB sowie aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB:

Tabelle 2.jpeg
Tabelle 2.jpeg
Tabelle 2.jpeg

Als Umweltinformation liegt als Teil B der Begründung der Umweltbericht vor, der die Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die Schutzgüter Mensch/menschliche Gesundheit, Tiere/Pflanzen/Biologische Vielfalt, Boden Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur-/sonstige Sachgüter und ihre Wechselwirkungen untereinander nach der Methodik der ökologischen Risikobeurteilung prüft. Aufbauend auf einer Darstellung und Bewertung der Schutzgüter unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Raumes und dem geplanten Vorhaben (Festsetzung von Sondergebieten für die Windenergienutzung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen) wird eine Beurteilung der Wirkungs-/Eingriffsintensität und eine Risikobeurteilung/Auswirkungsprognose (anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkfaktoren) im Hinblick auf möglicherweise erheblich nachteilige Umweltauswirkungen mit Hilfe von Indikatoren bzw. Funktionen erarbeitet. Können einzelne Planungskomponenten noch nicht ausreichend konkretisiert werden, so ist der Risikobeurteilung der schlechteste Fall (worst case) zu Grunde zu legen.

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe II) gemäß Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erstellt worden. Dieser Fachbeitrag berücksichtigt die Belange des Artenschutzes, wobei mögliche Betroffenheiten streng geschützter Arten (europäisch geschützte FFH-Anhang IV-Arten) sowie europäische Vogelarten beschrieben und Maßnahmenvorschläge zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände dargelegt werden.

Im Zusammenhang mit der Planung von Windenergieanlagen ist hinsichtlich der „planungsrelevanten Arten“ in Nordrhein-Westfalen (naturschutzfachlich begründete Auswahl, LANUV) unter besonderer Hervorhebung und Gewichtung der windenergiesensiblen Arten abzuschätzen inwieweit Konflikte insbesondere durch den Betrieb der Anlagen entstehen können. Berücksichtigung finden in dem Gutachten vorliegende Hinweise und Daten zu relevanten Artvorkommen sowie eigene faunistische Erfassungen aus dem Jahr 2014. Berücksichtigt werden der Allgemeine Artenschutz (Kapitel 5, Abschnitt 2 BNatSchG), der besondere Artenschutz (Kapitel 5, Abschnitt 3 BNatSchG), die Hinweise zu artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten bei Planungen von Windenergieanlagen. Unter dem Punkt 3 – Allgemeine Hinweise zu Kollisionsgefährdeten Artengruppen und Arten – wird die mögliche Betroffenheit gegenüber Windenergieanlagen für alle planungsrelevanten Artengruppen und Arten dargelegt. Nachfolgend werden die relevanten windkraftempfindlichen Tierarten und –gruppen vorgestellt und die bislang in der Literatur bekannten möglichen Konflikte dargelegt. Diese Tiergruppen und –arten bedürfen der besonderen Beachtung, wie Brutvögel, Gast- und Rastvögel, Fledermäuse.

Schallprognosen S1 bis S10

Windenergieanlagen werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Die zulässigen Schallimmissionsrichtwerte nach TA Lärm sind abhängig von der Gebietskategorie der einzelnen Immissionsorte, wie z. B. Allgemeines Wohngebiet (WA), Reines Wohngebiet (WR), Gewerbegebiet (GE). Maßgebend für die Beurteilung ist stets der zulässige Immissionsrichtwert (IWR) für die Nacht, da dieser niedriger bemessen ist als der Wert für den Tag.

Die Schallimmissionsprognose wurde mittels der Software WindPro 2.9 durchgeführt. Für die Erstellung der Schallimmissionsprognose wurden für die verschiedenen untersuchten Anlagenhöhen marktgängige Anlagentypen zugrunde gelegt:

a)    Kategorie 100 m :Vensys 77, Nabenhöhe 61,5 m, Rotordurchmesser 76,8 m, 
       (1,5 MW, 101,7 dB(A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
b)   Kategorie 125 m Enercon E-82 E2, Nabenhöhe 85,0 m, Rotordurchmesser 82,0 m
      (2,0 MW, 104,0 dB(A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
c)   Kategorie 150 m Nordex N117, Nabenhöhe 91,0 m, Rotordurchmesser 116,8 m
      (2,4 MW, 105,0 dB (A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
d)   Kategorie 175 m Nordex N117, Nabenhöhe 120,0 m, Rotordurchmesser 116,8 m 
      (2,4 MW, 105,0 dB (A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
e)   Kategorie 200 m Enercon E-115, Nabenhöhe 135,4 m, Rotordurchmesser 115,7 m
      (3,0 MW, 106,5 dB(A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)

Schalltechnisches Fachgutachten (Bericht) Nr. 214639-01.02 Büro KÖTTER Consulting

Die Städte Meckenheim und Rheinbach planen an der gemeinsamen Gemeindegrenze die Aufstellung von jeweils einem Bebauungsplan als Grundlage für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA). Um zu gewährleisten, dass die Errichtung von WEA in einem der beiden Stadtgebiete die Genehmigung von Anlagen in dem anderen Stadtgebiet nicht ausschließt, ist eine Geräuschkontingentierung der beiden Bebauungsplangebiete nach DIN 45691 vorgesehen. Ziel ist es die Festsetzung von Emissionskontingenten für die Plangebiete festzusetzen sowie Zusatzkontingente festzusetzen um eine bessere Ausnutzung der Kontingente zu erreichen.

Schattenwurfberechnungen SW1 bis SW4

Zur Bewertung einer möglichen Belastung mit Schattenwurf, sind jeweils die Windparkkonfigurationen, die sich aus der Schallimmissionsprognose ergeben, maßgeblich. Die Berechnung des Schattenwurfes erfolgt für die verschiedenen Windparkkonfigurationen mittels der Software WindPro 2.9. Der Schattenwurf ist abhängig von dem genauen Standort der WEA und ist im Rahmen der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz anlagenspezifisch zu betrachten.

Landschaftsbildanalyse nach Nohl

Um eine generelle Beeinträchtigung der Landschaft zu prüfen, ist eine Landschaftsbildanalyse nach Nohl erarbeitet worden. Vorbelastungen für das Landschaftsbild bestehen durch technische Elemente in der Landschaft. Dabei handelt es sich um bestehende Infrastrukturbänder, wie z. B. Hochspannungsfreileitungen, die Bahnstrecke Bonn – Euskirchen, die Landesstraße L158 und südwestlich des Geltungsbereiches die Bundesautobahn A61. Die Visualisierung der Sichtbarkeiten der Windenergieanlagen erfolgte mittels Fotomontagen für die jeweiligen WEA-Höhen.

Kompensationsbedarf aus der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung

Im Teil B der Begründung zum Umweltbericht wird der Kompensationsbedarf aus der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung für die vom Eingriffsobjekt betroffenen Raumeinheiten A1, A2 und A3.2 im Formblatt U2 ermittelt worden. Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB handelt, wird der konkrete Umfang des Eingriffs und des Kompensationsbedarfs nur grob abgeschätzt. Die allgemeine Eingriffsregelung nach Maßgabe der §§ 14 ff. BNatSchG findet somit im späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren uneingeschränkt Anwendung.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Meckenheim, den 26. Juni 2015                                                                            

STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung:

Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ mit dem Beschluss des Rates vom 24. Juni 2015 übereinstimmt.

Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 24. Juni 2015 über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, den 26. Juni 2015                                                                             

STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister

Plan Bebauungsplan Nr.jpeg

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 1. Juli 2015 veröffentlich.