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BEKANNTMACHUNG über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ (Feinsteuerung Windkraftanlagen)
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2015 beschlossen, den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“,
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) öffentlich auszulegen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB parallel durchgeführt.
In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung mit Umweltbericht einschließlich der dazugehörenden Anlagen, wie die Schallberechnungen (S 1 bis S 10), der schalltechnische Bericht Nr. 214639-01.02 über die schalltechnische Kontingentierung, die Schattenwurfberechnungen (SW1 bis SW4), die Ertragsberechnungen (E1 bis E7) der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag sowie die bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats zuzüglich 2 Wochen in der Zeit vom
09. Juli 2015 bis 21. August 2015 einschließlich
bei der Stadtverwaltung Meckenheim, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 Stadtplanung, Liegenschaften, Erdgeschoss – Flur, zwischen den Zimmern 0.33 und 0.34 öffentlich ausgelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:
montags von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
und von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
dienstags, mittwochs und donnerstags
von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
und von 14:00 Uhr – 16:30 Uhr
freitags von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich sowie elektronisch an die Stadt Meckenheim oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer-Nummern: 0.26, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss) abgegeben werden.
Der Geltungsbereich des Entwurfes des Bebauungsplanes ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Ebenfalls steht der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 27a VwVfG auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.
Zusätzlich stehen die o. g. Unterlagen des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 117a „Auf dem Höchst“ auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter den nachfolgenden Links zur Verfügung:
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php
(während der Offenlagefrist)
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/verfahren.php
(außerhalb der Offenlagefrist)
Bebauungsplan Nr. 117a „Auf dem Höchst“
Ziele und Zwecke der Planung
Die Stadt Meckenheim verfolgt das Ziel, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der im Flächennutzungsplan (33. Änderung) dargestellten Konzentrationszone einer Feinsteuerung durch einen Bebauungsplan zu unterziehen. Dabei handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB, da die genauen Anlagenstandorte und –typen nicht abschließend festgesetzt werden können und somit auch die örtlichen Verkehrsflächen für die Erschließung, die für einen qualifizierten Bebauungsplan verbindlich sind, nicht festgesetzt werden können. Der Bebauungsplan soll als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Windpark festgesetzt werden.
Für die Stadt Meckenheim ist die von einer hohen städtebaulichen Qualität geleitete Feinsteuerung von Windenergieanlagen im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ von grundlegender Bedeutung.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ soll der Windenergie substanziell Raum verschafft und eine planerische Weiterentwicklung des Bebauungsplanes entsprechend der aktuellen technischen, rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen vorgenommen werden. Insbesondere soll, im Hinblick auf die Ergebnisse der Potenzialanalyse eine Anpassung der zulässigen Gesamthöhe der baulichen Anlagen erfolgen.
Hierzu ist beabsichtigt, Sondergebiete für die Windenergienutzung festzusetzen und der Windenergie im Plangebiet durch eine planerische Weiterentwicklung, insbesondere einer Anpassung der zulässigen Gesamthöhe der Anlagen, weiteren Raum zu verschaffen.
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.05.2015 nachfolgend aufgeführten städtebaulichen Rahmenbedingungen als Grundlage für die weitere Bearbeitung und den Bebauungsplanentwurf (Plan zur öffentlichen Auslegung) beschlossen:
- Höhenbegrenzung 150 m zur Steuerung von Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild (mittlere Raumwirkung und mittlere Wahrnehmbarkeit, Maximum des Energieertrages über den gesamten Windpark, Raum für Windenergieanlagen in substantieller Weise, gleichzeitig wirtschaftlichste Variante)
- Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (Einhaltung der Immissionsrichtwerte für den kritischsten Bereich und vorsorgender Immissionsschutz für alle schutzbedürftigen Nutzungen, interkommunale Abstimmung wg. des Gebotes der Rücksichtnahme, Vermeidung ungünstiger Konstellationen durch „Windhundprinzip“
Diese Festsetzungen werden im Sinne eines vorsorgenden Immissionsschutzes zum bestmöglichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger getroffen. Mit der Höhenbegrenzung werden die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild begrenzt, insbesondere die optischen Einwirkungen in die Ortskerne hinein, da mit der Größe der Anlagen auch die Belastung des Landschaftsbildes steigt.
Der Bebauungsplan soll im Sinne einer Angebotsplanung Baurecht für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen schaffen und verbindliche Vorgaben und Zulässigkeiten definieren.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“, welcher der Rat in seiner Sitzung am 19.12.2012 gemäß § 2 (1) BauGB zur Aufstellung beschlossen hat, liegt westlich der Kernstadt Meckenheims und umfasst eine Fläche von 1.160.574 m² (gerundet ca. 116,1 ha).
Flurstücke im Geltungsbereich
Die detaillierte Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung, welche als Anlage beigefügt ist.
Der Planentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift, eine Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anlagen ist beigefügt.
Bei den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen, die offengelegt werden, handelt es sich im Einzelnen um
A) Umweltbezogene Unterlagen:
- Umweltbericht als Teil B der Begründung mit Anlagen
1. Schallberechnungen S1 – S10
2. Schalltechnischer Bericht über die schalltechnische Kontingentierung zweier Bebauungspläne
für Windenergieanlagen in Meckenheim und Rheinbach der Firma KÖTTER Consulting Engineers
GmbH & Co. KG
3. Schattenwurfsberechnungen SW1 bis SW4
4. Landschaftsbildanalyse nach Nohl
5. Ermittlung des Kompensationsbedarfes aus der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung
6. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 117a „Auf dem Höchst“
B) Stellungnahmen von Behörden, Träger der öffentlichen Versorgung, Telekommunikationsunternehmen, sonstige Planungsträger und öffentliche Interessenvertreter aus den frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB sowie aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB:
Als Umweltinformation liegt als Teil B der Begründung der Umweltbericht vor, der die Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die Schutzgüter Mensch/menschliche Gesundheit, Tiere/Pflanzen/Biologische Vielfalt, Boden Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur-/sonstige Sachgüter und ihre Wechselwirkungen untereinander nach der Methodik der ökologischen Risikobeurteilung prüft. Aufbauend auf einer Darstellung und Bewertung der Schutzgüter unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Raumes und dem geplanten Vorhaben (Festsetzung von Sondergebieten für die Windenergienutzung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen) wird eine Beurteilung der Wirkungs-/Eingriffsintensität und eine Risikobeurteilung/Auswirkungsprognose (anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkfaktoren) im Hinblick auf möglicherweise erheblich nachteilige Umweltauswirkungen mit Hilfe von Indikatoren bzw. Funktionen erarbeitet. Können einzelne Planungskomponenten noch nicht ausreichend konkretisiert werden, so ist der Risikobeurteilung der schlechteste Fall (worst case) zu Grunde zu legen.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe II) gemäß Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erstellt worden. Dieser Fachbeitrag berücksichtigt die Belange des Artenschutzes, wobei mögliche Betroffenheiten streng geschützter Arten (europäisch geschützte FFH-Anhang IV-Arten) sowie europäische Vogelarten beschrieben und Maßnahmenvorschläge zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände dargelegt werden.
Im Zusammenhang mit der Planung von Windenergieanlagen ist hinsichtlich der „planungsrelevanten Arten“ in Nordrhein-Westfalen (naturschutzfachlich begründete Auswahl, LANUV) unter besonderer Hervorhebung und Gewichtung der windenergiesensiblen Arten abzuschätzen inwieweit Konflikte insbesondere durch den Betrieb der Anlagen entstehen können. Berücksichtigung finden in dem Gutachten vorliegende Hinweise und Daten zu relevanten Artvorkommen sowie eigene faunistische Erfassungen aus dem Jahr 2014. Berücksichtigt werden der Allgemeine Artenschutz (Kapitel 5, Abschnitt 2 BNatSchG), der besondere Artenschutz (Kapitel 5, Abschnitt 3 BNatSchG), die Hinweise zu artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten bei Planungen von Windenergieanlagen. Unter dem Punkt 3 – Allgemeine Hinweise zu Kollisionsgefährdeten Artengruppen und Arten – wird die mögliche Betroffenheit gegenüber Windenergieanlagen für alle planungsrelevanten Artengruppen und Arten dargelegt. Nachfolgend werden die relevanten windkraftempfindlichen Tierarten und –gruppen vorgestellt und die bislang in der Literatur bekannten möglichen Konflikte dargelegt. Diese Tiergruppen und –arten bedürfen der besonderen Beachtung, wie Brutvögel, Gast- und Rastvögel, Fledermäuse.
Schallprognosen S1 bis S10
Windenergieanlagen werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Die zulässigen Schallimmissionsrichtwerte nach TA Lärm sind abhängig von der Gebietskategorie der einzelnen Immissionsorte, wie z. B. Allgemeines Wohngebiet (WA), Reines Wohngebiet (WR), Gewerbegebiet (GE). Maßgebend für die Beurteilung ist stets der zulässige Immissionsrichtwert (IWR) für die Nacht, da dieser niedriger bemessen ist als der Wert für den Tag.
Die Schallimmissionsprognose wurde mittels der Software WindPro 2.9 durchgeführt. Für die Erstellung der Schallimmissionsprognose wurden für die verschiedenen untersuchten Anlagenhöhen marktgängige Anlagentypen zugrunde gelegt:
a) Kategorie 100 m :Vensys 77, Nabenhöhe 61,5 m, Rotordurchmesser 76,8 m,
(1,5 MW, 101,7 dB(A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
b) Kategorie 125 m Enercon E-82 E2, Nabenhöhe 85,0 m, Rotordurchmesser 82,0 m
(2,0 MW, 104,0 dB(A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
c) Kategorie 150 m Nordex N117, Nabenhöhe 91,0 m, Rotordurchmesser 116,8 m
(2,4 MW, 105,0 dB (A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
d) Kategorie 175 m Nordex N117, Nabenhöhe 120,0 m, Rotordurchmesser 116,8 m
(2,4 MW, 105,0 dB (A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
e) Kategorie 200 m Enercon E-115, Nabenhöhe 135,4 m, Rotordurchmesser 115,7 m
(3,0 MW, 106,5 dB(A) 95 %-Wert der Nennleistung ohne Sicherheitszuschlag)
Schalltechnisches Fachgutachten (Bericht) Nr. 214639-01.02 Büro KÖTTER Consulting
Die Städte Meckenheim und Rheinbach planen an der gemeinsamen Gemeindegrenze die Aufstellung von jeweils einem Bebauungsplan als Grundlage für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA). Um zu gewährleisten, dass die Errichtung von WEA in einem der beiden Stadtgebiete die Genehmigung von Anlagen in dem anderen Stadtgebiet nicht ausschließt, ist eine Geräuschkontingentierung der beiden Bebauungsplangebiete nach DIN 45691 vorgesehen. Ziel ist es die Festsetzung von Emissionskontingenten für die Plangebiete festzusetzen sowie Zusatzkontingente festzusetzen um eine bessere Ausnutzung der Kontingente zu erreichen.
Schattenwurfberechnungen SW1 bis SW4
Zur Bewertung einer möglichen Belastung mit Schattenwurf, sind jeweils die Windparkkonfigurationen, die sich aus der Schallimmissionsprognose ergeben, maßgeblich. Die Berechnung des Schattenwurfes erfolgt für die verschiedenen Windparkkonfigurationen mittels der Software WindPro 2.9. Der Schattenwurf ist abhängig von dem genauen Standort der WEA und ist im Rahmen der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz anlagenspezifisch zu betrachten.
Landschaftsbildanalyse nach Nohl
Um eine generelle Beeinträchtigung der Landschaft zu prüfen, ist eine Landschaftsbildanalyse nach Nohl erarbeitet worden. Vorbelastungen für das Landschaftsbild bestehen durch technische Elemente in der Landschaft. Dabei handelt es sich um bestehende Infrastrukturbänder, wie z. B. Hochspannungsfreileitungen, die Bahnstrecke Bonn – Euskirchen, die Landesstraße L158 und südwestlich des Geltungsbereiches die Bundesautobahn A61. Die Visualisierung der Sichtbarkeiten der Windenergieanlagen erfolgte mittels Fotomontagen für die jeweiligen WEA-Höhen.
Kompensationsbedarf aus der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung
Im Teil B der Begründung zum Umweltbericht wird der Kompensationsbedarf aus der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung für die vom Eingriffsobjekt betroffenen Raumeinheiten A1, A2 und A3.2 im Formblatt U2 ermittelt worden. Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB handelt, wird der konkrete Umfang des Eingriffs und des Kompensationsbedarfs nur grob abgeschätzt. Die allgemeine Eingriffsregelung nach Maßgabe der §§ 14 ff. BNatSchG findet somit im späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren uneingeschränkt Anwendung.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Meckenheim, den 26. Juni 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung:
Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ mit dem Beschluss des Rates vom 24. Juni 2015 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 24. Juni 2015 über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, den 26. Juni 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 1. Juli 2015 veröffentlich.