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Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 15. Dezember 2014

InhaltsübersichtMeckenheim Logo Klein

Präambel

§ 1 Name, Gebiet
§ 2 Wappen, Dienstsiegel, Flagge , Logo mit Wortmarke
§ 3 Funktionsbezeichnungen
§ 4 Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften, Ortsvorsteher
§ 5 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 6 Unterrichtung der Einwohner
§ 7 Anregungen und Beschwerden
§ 8 Bezeichnung des Rates und seiner Mitglieder
§ 9 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 10 Ausschüsse
§ 11 Geschäftsordnung, Zuständigkeitsordnung
§ 12 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§ 13 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 14 Bürgermeister
§ 15 Beigeordnete
§ 16 Öffentliche Bekanntmachung
§ 17 In-Kraft-Treten

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt Meckenheim am 10. Dezember 2014 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 15. Dezember 2014 beschlossen:

§ 1
Name, Gebiet

(1) Die Stadt Meckenheim ist am 01. August 1969 durch den Zusammenschluss der früheren Stadt Meckenheim und der früheren Gemeinden Altendorf, Ersdorf, Lüftelberg und Merl aufgrund des Gesetzes zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn vom 10. Juli 1969 (GVB. NW. S. 236) gegründet worden.
(2) Das Stadtgebiet umfasst 3.479,65 ha.

§ 2
Wappen, Dienstsiegel, Flagge, Logo mit Wortmarke

Die Stadt Meckenheim führt ein Wappen, ein Dienstsiegel, eine Flagge und ein Logo mit Wortmarke.

(1a) Beschreibung des Wappens:
In Silber (weiß) ein schwarzes Kreuz, belegt mit einem blauen Reichsapfel mit goldenem (gelbem) Kreuz und ebensolchen Beschlägen. Das Wappen ist als Anlage 1 dargestellt.
(1b) Verwendung des Stadtwappens:

  • Jede Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist schriftlich und mit bildlicher Darstellung des Wappens bei der Stadt Meckenheim zu beantragen.
  • Die Genehmigung wird befristet und widerruflich nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt und kann mit Auflagen, insbesondere über die Art und Form der Verwendung, versehen werden. Jeder Anschein einer amtlichen Verwendung oder Verwechslungsmöglichkeit muss vermieden werden.
  • Die Verwendung des Stadtwappens ist unzulässig für Geschäftspapiere, Reklamedrucksachen, Siegel, Stempel, Aushangkästen, Bekanntmachungstafeln, Gebäude, Geschäftsstellen und Büros von Privatpersonen und Firmen, sowie für Spruchbänder jeglicher Art. Die Verwendung des Stadtwappens darf das Ansehen der Stadt nicht gefährden oder schädigen.
  • Die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens kann jeder Zeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

(2) Beschreibung des Dienstsiegels:
     Umschrift: oben: Stadt Meckenheim
                      unten: Rhein-Sieg-Kreis
     Siegelbild: Das Stadtwappen in folgender Tingierung: In Weiß ein schwarzes Kreuz, belegt mit einem
                      Reichsapfel mit weißem Kreuz und Beschlägen im Umriss. Das Dienstsiegel ist als 
                      Anlage 2 dargestellt.
(3) Beschreibung der Flagge:
     Als Hissflagge: Blau mit dem Stadtwappen zur Stange hin verschoben.
(4) Logo mit Wortmarke:
     Die Stadtverwaltung Meckenheim nutzt im Rahmen des Corporate Design ein Logo. Das Logo
     besteht aus einem stilisierten Apfel, der gleichzeitig das M des Stadtnamens Meckenheim bildet
     Anlage 3). Absatz 1b ist entsprechend für das Logo anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet der
     Bürgermeister.

§ 3
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 4
Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften, Ortsvorsteher

(1) Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Ortschaften gebildet:

     Altendorf, Ersdorf, Lüftelberg, Merl.

Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus den als Anlagen 4 a bis c beigefügten Karten, die Bestandteil der Satzung sind.
(2) Die Ortschaften Altendorf, Ersdorf, Lüftelberg und Merl führen ihren Namen als Zusatz zu dem Namen der Stadt Meckenheim.
(3) Der Rat wählt für jede Ortschaft einen Ortsvorsteher. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.
(4) Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss soll den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
(5) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung und in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte/Aufgaben in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.

§ 5
Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
(4) Auf Antrag des Rates oder eines seiner Ausschüsse kann der Gleichstellungsbeauftragten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Rederecht gewährt werden.

§ 6
Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

§ 7
Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden (Bürgerantrag). Die Eingabe kann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen eingereicht werden; sie muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Meckenheim fallen, sind durch den Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Bürgermeister zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. Der Bürger hat das Recht, sein Anliegen vor dem Ausschuss mündlich vorzutragen, bei Bedarf weitere Erläuterungen zu geben und ergänzende Fragen aus dem Ausschuss dem Vorsitzenden gegenüber zu beantworten.
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss prüft und entscheidet über die Anregung oder Beschwerde. Er kann zur Entscheidungsfindung die Stellungnahme eines anderen Fachausschusses einholen.
Nach Vorlage der Stellungnahme ist die Angelegenheit erneut im Haupt- und Finanzausschuss zu beraten und zu entscheiden. Der Petent ist entsprechend zu informieren.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO NRW), bleibt unberührt.
(7) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) die Eingabe anonym, unverständlich oder ohne eindeutiges Anliegen ist,
b) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
c) Gegenstand eines sachgleichen, schwebenden gerichtlichen Verfahrens ist oder durch Gerichtsurteil rechtskräftig entschieden worden ist,
d) Gegenstand eines förmlichen Beteiligungsverfahrens nach Bundesgesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift ist oder werden kann,
e) bereits Gegenstand der Beratung und Entscheidung im Rat oder seiner Ausschüsse war und kein neues Sachvorbringen erkennbar ist,
f) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
Der Haupt- und Finanzausschuss ist hierüber zu unterrichten.
(8) Der Bürgermeister unterrichtet den Petenten nach Abschluss des Verfahrens über die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses.

§ 8
Bezeichnung des Rates und seiner Mitglieder

(1) Der Rat der Stadt führt die Bezeichnung „Stadtrat”.
(2) Die gewählten Mitglieder des Rates der Stadt führen die Bezeichnung „Ratsmitglied”.

§ 9
Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW) bedürfen der Schriftform.

§ 10
Ausschüsse

(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
(2) Für die Ausschussmitglieder sind Stellvertreter zu wählen. Ratsmitglieder können nur von Ratsmitgliedern vertreten werden. Die Stellvertreter können persönlich oder aus der Liste bestimmt werden soweit gesetzlich nicht persönliche Stellvertreter vorgesehen sind.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.

§ 11
Geschäftsordnung, Zuständigkeitsordnung

(1) Das Verfahren des Rates und seiner Ausschüsse ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die vom Rat zu beschließen ist.
(2) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ist in einer Zuständigkeitsordnung zu regeln, die vom Rat zu beschließen ist.

§ 12
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf maximal 30 Sitzungen im Haushaltsjahr beschränkt.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss-, und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf maximal 30 Sitzungen im Haushaltsjahr beschränkt.
(3) Beratende Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die Höhe bemisst sich nach dem für sachkundige Bürger - sachkundige Einwohner zustehendem Sitzungsgeld.
(4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 € festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 39,00 € je Stunde überschreiten.
(5) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.
(6) Stellvertretende Bürgermeister, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung.
(7) Ortsvorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalles nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i.V.m. § 45 Abs. 1 GO NRW zu.

§ 13
Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1) Verträge mit Rats- und Ausschussmitgliedern, Ortsvorstehern und leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates.
Hiervon ausgenommen sind:
a) Verträge aufgrund feststehender Tarife,
b) Verträge über Vermietung von Wohnungen nach Zustimmung durch den zuständigen Ausschuss,
c) Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen nach Zustimmung durch den zuständigen Ausschuss,
d) Verträge welche einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellen.
(2) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten, die Kämmerin und die Leiter der Organisationseinheiten nach den geltenden Organisationsplänen der Stadtverwaltung sowie die gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Angestellten.

§ 14
Bürgermeister

(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Meckenheim festgelegt.
(2) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, sind durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt eine Entscheidung nach Satz 2 oder 3 nicht spätestens in der auf die erstmalige Beratung des Rates folgenden Sitzung, gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
(3) Der Bürgermeister soll bei feierlichen Anlässen die Amtskette tragen.

§ 15
Beigeordnete

Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete gewählt. Einer der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Er führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“.

§ 16
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im „Rhein-Sieg-Anzeigenblatt“ -Schaufenster/Blickpunkt, Amtsblatt der Stadt Meckenheim mit den Ortsteilen Altendorf-Ersdorf-Lüftelberg-Merl”, dessen Herausgeber des amtlichen Teils der Bürgermeister ist, vollzogen.
(2) Sollte die Form der Bekanntmachung nach Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabweisbarer Ereignisse nicht möglich sein, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang am Rathaus. Sie ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch Abs. 1 allgemein vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

§ 17
In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 15. Dezember 2014 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 23. November 2009 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 15. Dezember 2014


Bert Spilles
Bürgermeister

Die komplette Hauptsatzung nebst der Anlagen 1-4 inkl. 4a-4c finden Sie hier:
 

Die Amtliche Bekanntmachung ist am 30. Dezember 2014 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden!