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2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2014 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsatzung) der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003
Aufgrund der des § 4 Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung und Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 10. Dezember 2014 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003 wird wie folgt geändert:
A. § 8 Absatz (5) erhält folgende Fassung:
Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden und müssen in der Regel spätestens am 10. Tag durchgeführt worden sein. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen auf dem Aschenstreufeld bestattet.
B. § 13 Absatz (2) wird wie folgt ergänzt:
Eine Umbettung nach einer Bestattung ohne Sarg ist aus hygienischen Gründen nicht möglich. Ebenso ist die Umbetung von Aschenresten, die ohne Urne beigesetzt wurden, nicht möglich.
C. § 17 (1) wird wie folgt ergänzt:
e) Kolumbarien
f) Baumgrab
D. § 22 Absatz (2) wird wie folgt ergänzt und (3) neu eingefügt:
Eine Gestaltung der anonymen Grabstätten, und Aschenstreufelder mit einem Grabmal sowie ein Schmücken mit Pflanzen, Gestecken oder Blumen sind bei diesen Anlagen sowie bei der Urnenwand und dem Baumgrab nicht zulässig.
(3) Um eine einheitliches Bild bei der Beschriftung der Urnenwandstellplätze zu erhalten, erfolgt diese durch ein von der Stadt Meckenheim beauftragtes Fachunternehmen in einheitlicher Form. Die Kosten trägt der Bestattungspflichtige.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 11. Dezember 2014
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Amtliche Bekanntmachung ist am 23. Dezember 2014 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden!