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4. Satzung vom 11. Dezember 2014 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung ) vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13. April 2011
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878), i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7.08.1973 (BGBl. L S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. L S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl l S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2014 (BGBl l S. 1266), sowie § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1982 (GV.NRW.1981 S. 732) hat der Rat der Stadt Meckenheim die folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim vom 5.06.1997 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13.04.2011 beschlossen:
Artikel I
§ 1 erhält folgende Fassung:
Die Hebesätze für die Gemeindesteuer werden ab dem Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 260 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 431 v. H.
2. Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 445 v. H.
Artikel II
§ 2 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung)
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 11. Dezember 2014
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles