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Satzung der Stadt Meckenheim vom 11. Dezember 2014 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ vom 15. März 2013
Präambel
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 29. Oktober 2014 auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl I S. 954) m. W. v. 01. August 2014 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878), folgende Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ vom 15. März 2013 beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich, Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Meckenheim vom 15. März 2013 über die Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“, der begrenzt wird
im Norden
durch die nördliche Gemeindegrenze der in nord-westlicher Richtung verlaufenden Wegeparzelle 156/101, der in nord-östlicher Richtung verlaufenden Wegeparzelle 171 (L 163),
im Osten
durch die östliche Grenze der Parzellen der Gemarkung Meckenheim, Flur 19, Flurstücke Nrn.:190, 189, 162/20, 161/20, 19, 30/2, 31 (teilw.), sowie durch die östliche Grenze der in ost-westlicher Richtung verlaufenden Wegeparzelle Nr. 95 und der in nord-südlicher Richtung verlaufenden Wegeparzelle Nr. 96, der Querung der Parzellen Flurstücke Nr.:108 (Bahnfläche) und Nr. 258 (L158)
durch die östliche Grenze der in nord-südlicher Richtung verlaufenden Wegeparzellen der Gemarkung Meckenheim, Flur 18, Flurstücke Nrn:573 und 588,
im Süden
durch die süd-westliche Grenze der Gemarkung Meckenheim, Flur 19, der in nord-westlicher Richtung verlaufenden Wegeparzellen Nr. 253 und Nr. 176,
im Westen
durch die westliche Grenze der Parzellen der Gemarkung Meckenheim, Flur 19, Flurstücke Nrn:175, 174, 173, 254, 256 (Baumschule), der Wegeparzelle Nr. 216 sowie der Querung der in ost-westlicher Richtung verlaufenden Wegeparzelle Flurstück Nr. 258 (L158), Wegeparzelle Flurstück Nr. 109 und Flurstück Nr. 108 (Bahnfläche), daran anschließend durch die Grenze am nördlichen Teil der in west-östlicher Richtung verlaufenden Parzelle Flurstück Nr. 108 (Bahnfläche) in Richtung Osten sowie daran anschließend an der westlichen Grenze der Flurstücke Nrn.:107 und 106 (Wegeparzellen) verläuft die Grenze in nord-westlicher Richtung, am Rand der Wegeparzelle Nr. 155/101 bis zum Flurstück Nr. 156/101.
wird um ein Jahr verlängert.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, welche als Anlage zur Verlängerung der Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 2
Inkrafttreten
1. Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre vom 15. März 2013 tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Meckenheim am 17. Dezember 2014 in Kraft.
2. Die verlängerte Satzung über die Veränderungssperre vom 15. März 2013 tritt spätestens mit Ablauf des 17. Dezember 2015 außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“ rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Bekanntmachungsanordnung
für die Aufstellung der Satzung der Stadt Meckenheim vom 12. Dezember 2014
über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117a „Auf dem Höchst“
vom 15. März 2013
1. Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeisterbestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2014 übereinstimmt.
2. Durch den Bürgermeister wird bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO verfahren worden ist.
3. Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 29. Oktober 2014 beschlossene Satzung, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Meckenheim, den 11. Dezember 2014
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Die Satzung kann im Rathaus der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 0.26, 0.28 und 0.29 (Altbau, Erdgeschoss) und Zimmer Nr. 1.41 (Altbau 1. Etage) von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) m. W. v. 01. August 2014 werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW S. 878)wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 11. Dezember 2014
Bert Spilles
Bürgermeister