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SATZUNG der Stadt Meckenheim über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 45 S 8 „Merler Straße / Schwitzer Straße“, 2. Änderung vom 12. September 2014
Auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) und des § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Stadt Meckenheim am 10. September 2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 10. September 2014 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Plangebiet den Bebauungsplan Nr. 45 S 8 „Merler Straße / Schwitzer Straße“, 2. Änderung aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wird zugleich mit der Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für dieses Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 45 S 8 „Merler Straße / Schwitzer Straße“, 2. Änderung, das im Einzelnen durch die nachfolgenden Grundstücke begrenzt wird:
- Gemarkung Meckenheim, Flur 25
Flurstücke Nr.: 67, 323,326,327, 66, 145, 63, 64, 62, 61, 60, 144, 58, 59, 57, 56, 55, 173, 52, 320, 319, 50, 123, 167, 168, 304, 302, 303, 301, 47, 46, 70.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 5
Von der Veränderungssperre nicht berührte Vorhaben
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Meckenheim – „Blickpunkt Schaufenster“ in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ihrem Inkrafttreten.
Bekanntmachungsanordnung für die Aufstellung der Satzung der Stadt Meckenheim vom 12. September 2014 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 45 S 8 „Merler Straße / Schwitzer Straße“, 2. Änderung
1. Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 10. September 2014 übereinstimmt.
2. Durch den Bürgermeister wird bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
3. Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 10. September 2014 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, 12. September 2014
Bert Spilles
Der Bürgermeister
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Die Satzung kann im Rathaus der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 0.26, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss) von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 12. September 2014
Bert Spilles
Der Bürgermeister
Die Amtliche Bekanntmachung ist am 17. September 2014 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden!