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Widmung des Teilstückes der Grenzstraße in Meckenheim-Merl, zwischen Grenzstraße und Fußgängerbrücke (A 565), als sonstige öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 26. März 2014 beschlossen, das Teilstück der Grenzstraße in Meckenheim-Merl, zwischen Grenzstraße und Fußgängerbrücke (A 565), gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als sonstige öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr zu widmen.
Der Ratsbeschluss über die Widmung des Teilstückes der Grenzstraße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Meckenheim Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei Gericht eingegangen ist. Für den Fall, dass die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Meckenheim, den 8. Juli 2014
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles
Die Amtliche Bekanntmachung ist am 23. Juli 2014 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden!