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5. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Meckenheim Rheinbach Swisttal vom 11.Dezember 2008 in der Fassung vom 3. Juni 2014

Auf Grund des § 19 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) in Verbindung mit § 7 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulweckverbandes Meckenheim - Rheinbach - Swisttal in ihrer Sitzung am 3. Juni 2014 folgende 5. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Meckenheim Rheinbach Swisttal vom 11. Dezember 2008 beschlossen:

Artikel 1
In § 4 - Teilnahmegebühren für Angebote außerhalb der musischen Ausbildung werden die Gebührensätze unter Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Einzelveranstaltungen nach Entscheidung der VHS-Leitung: bis zu 7,70 €
b) pro Unterrichtsstunde zu 45 Minuten bei 10 und mehr Teilnehmenden: 3,50 €
c) pro Unterrichtsstunde zu 60 Minuten bei 10 und mehr Teilnehmenden: 4,40 €
d) pro Unterrichtsstunde zu 45 Minuten bei 7 - 9 Teilnehmenden: 4,45 €
e) pro Unterrichtsstunde zu 60 Minuten bei 7 - 9 Teilnehmenden: 5,60 €
f) Einschreibgebühr: pro Kurs / Seminar 3,00 €

Artikel 2
In § 5 - Teilnahmegebühren für Angebote zur musischen Ausbildung/Tätigkeit – werden die Gebührensätze und die Ermäßigungstatbestände unter Ziffer 4 wie folgt geändert:

4.1 Monatsgebühren für den Elementarunterricht

a) Eltern-Kindgruppe („Musikkarussell“) 24,24 €
b) Musikalische Früherziehung 60 min. 26,40 €
c) Sing- und Spielkreis (60 min.) 22,20 €
d) Sing -und Spielkreis (45 min.) 19,60 €

4.2 Monatsgebühren für den Instrumental - und Vokalunterricht

a) Gruppe, 6-8 Teilnehmer (45 Min.) 29,40 €
b) Gruppe, 6-8 Teilnehmer (60 Min.) 34,44 €
c) Dreiergruppe (45 Min.) 43,68 €
d) Zweiergruppe (45 Min.) 50,40 €
e) Einzelunterricht (30 Min.) 66,48 €
f) Einzelunterricht (45 Min.) 88,56 €

4.82 Ermäßigungen
Bei Unterrichtung von Familienmitgliedern im Instrumental- / Gesangsunterricht wird die Gesamtgebühr für ermäßigungsfähige Fächer nur für Kinder

a) bei 2 erwachsenen Vollzahlern um 20 v. H. für jedes Kind (ab dem ersten Kind) und
b) bei 1 Vollzahler (Erwachsener oder auch erstes Kind) um 15 v. H. für jedes weitere erste Kind und um 20 v. H. für jedes weitere Kind

ermäßigt.
Der Gebührentatbestand „ Kind“ ist auch auf Studierende bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Auszubildende und Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes anzuwenden.

Artikel 3
In § 6 - Sonstige Kosten - wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

Die der VHS entstehenden Fremdkosten (z.B. Kosten einer Rücklastschrift, die an das Geldinstitut gezahlt werden müssen) sind von dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin an die VHS zu erstatten.

Artikel 4

Nach § 9 Gebührenerstattung wird folgender Paragraph eingefügt:

§ 10 Mahnverfahren
Nach Fälligkeit werden nicht bezahlte Gebühren des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin kostenpflichtig angemahnt. Die Mahngebühren betragen bei der

1. Mahnung = 3,00 € 3. Mahnung = 10,00 €
2. Mahnung = 6,00 €

Nach der in der Zahlungserinnerung genannten Frist gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Die nachfolgenden Paragraphen verschieben sich entsprechend.

Artikel 5

Die Änderung tritt am 1. August 2014 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, den 3. Juni 2014

gez.

Petra Kalkbrenner
Vorsitzende der Zweckverbandsversammlung
 

Die Amtliche Bekanntmachung ist am 18. Juni 2014 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden!