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Wahlbekanntmachung
Stichwahl für den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises zwischen Sebastian Schuster und Dietmar Tendler am 15. Juni
1. Am 15. Juni 2014 findet die
Stichwahl
für den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises zwischen den Kandidaten
Schuster, Sebastian und Tendler, Dietmar
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Meckenheim ist in folgende 19 Wahlbezirke/Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk | Wahllokal | Anschrift | Bemerkung |
Stimmbezirk 010 | Evangelische Grundschule | Kölnstraße 1, Raum E 16 | barrierefrei |
Stimmbezirk 020 | Seniorenhaus St. Josef | Kirchfeldstr. 4 | barrierefrei |
Stimmbezirk 030 | Sitzungsräume | Im Ruhrfeld 16 | barrierefrei |
Stimmbezirk 040 | Sitzungsräume | Im Ruhrfeld 16 | barrierefrei |
Stimmbezirk 050 | Evangelische Grundschule | Kölnstraße 1, Raum E 02 | barrierefrei |
Stimmbezirk 060 | Evangelische Grundschule | Kölnstraße 1, Raum E 05 | barrierefrei |
Stimmbezirk 070 | Bürgerservicezentrum | Bahnhofstr. 25, Eing. A | barrierefrei |
Stimmbezirk 080 | Johanneshaus Meckenheim | Le-Mee-Platz 3 | barrierefrei |
Stimmbezirk 090 | T.-Heuss-Realschule | Königsberger Straße 30 | barrierefrei |
Stimmbezirk 100 | T.-Heuss-Realschule | Königsberger Straße 30 | barrierefrei |
Stimmbezirk 110 | T.-Heuss-Realschule | Königsberger Straße 30 | barrierefrei |
Stimmbezirk 120 | T.-Heuss-Realschule | Königsberger Straße 30 | barrierefrei |
Stimmbezirk 130 | Katholische Grundschule Merl | Godesberger Str. 51 | barrierefrei |
Stimmbezirk 140 | Gemeinschaftsgrundschule Merl | Zypressenweg 2 | barrierefrei |
Stimmbezirk 150 | Gemeinschaftsgrundschule Merl | Zypressenweg 2 | barrierefrei |
Stimmbezirk 160 | Gemeinschaftsgrundschule Merl | Zypressenweg 2 | barrierefrei |
Stimmbezirk 170 | Katholische Grundschule Altendorf | Kirchstraße 26 | barrierefrei |
Stimmbezirk 180 | Katholische Grundschule Altendorf | Kirchstraße 26 | barrierefrei |
Stimmbezirk 190 | Gemeinschaftshaus Lüftelberg |
Petrusstraße 28 | nicht barrierefrei |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.04.2014 bis 04.05.2014 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr zusammen.
1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler sollen die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Wahl mitzubringen. Wer keine Wahlbenachrichtigung mehr besitzt, kann nur unter Vorlage des Personalausweises wählen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Stichwahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel, der im Wahlraum bereitgehalten wird. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.
Der Wähler hat eine Stimme. Auf dem Stimmzettel kann nur ein Bewerber oder eine Bewerberin gekennzeichnet werden.
2. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
3. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
- durch Stimmabgabe in dem Stimmbezirk in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind
oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt die Briefwahlunterlagen (amtliche Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.
Wer für die Stichwahl bereits Briefwahlunterlagen beantragt hatte, erhält diese automatisch. Die Unterlagen brauchen daher nicht noch einmal beantragt werden!
Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel – im verschlossenen Stimmzettelumschlag – und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
4. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Meckenheim, den 2. Juni 2014
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 4. Juni 2014 veröffentlicht.