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Mo.           14:00 bis 18:00 Uhr
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Per E-Mail: buergerbuero@meckenheim.de
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Wahlbekanntmachung

Stichwahl für den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises zwischen Sebastian Schuster und Dietmar Tendler am 15. Juni

1. Am 15. Juni 2014 findet die

Stichwahl
für den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises zwischen den Kandidaten
Schuster, Sebastian und Tendler, Dietmar

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.


2. Die Stadt Meckenheim ist in folgende 19 Wahlbezirke/Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk Wahllokal Anschrift Bemerkung
Stimmbezirk 010 Evangelische Grundschule Kölnstraße 1, Raum E 16 barrierefrei
Stimmbezirk 020 Seniorenhaus St. Josef Kirchfeldstr. 4 barrierefrei
Stimmbezirk 030 Sitzungsräume Im Ruhrfeld 16 barrierefrei
Stimmbezirk 040 Sitzungsräume Im Ruhrfeld 16 barrierefrei
Stimmbezirk 050 Evangelische Grundschule Kölnstraße 1, Raum E 02 barrierefrei
Stimmbezirk 060 Evangelische Grundschule Kölnstraße 1, Raum E 05 barrierefrei
Stimmbezirk 070 Bürgerservicezentrum Bahnhofstr. 25, Eing. A barrierefrei
Stimmbezirk 080 Johanneshaus Meckenheim Le-Mee-Platz 3 barrierefrei
Stimmbezirk 090 T.-Heuss-Realschule Königsberger Straße 30 barrierefrei
Stimmbezirk 100 T.-Heuss-Realschule Königsberger Straße 30 barrierefrei
Stimmbezirk 110 T.-Heuss-Realschule Königsberger Straße 30 barrierefrei
Stimmbezirk 120 T.-Heuss-Realschule Königsberger Straße 30 barrierefrei
Stimmbezirk 130 Katholische Grundschule Merl Godesberger Str. 51 barrierefrei
Stimmbezirk 140 Gemeinschaftsgrundschule Merl Zypressenweg 2 barrierefrei
Stimmbezirk 150 Gemeinschaftsgrundschule Merl Zypressenweg 2 barrierefrei
Stimmbezirk 160 Gemeinschaftsgrundschule Merl Zypressenweg 2 barrierefrei
Stimmbezirk 170 Katholische Grundschule Altendorf Kirchstraße 26 barrierefrei
Stimmbezirk 180 Katholische Grundschule Altendorf Kirchstraße 26 barrierefrei
 Stimmbezirk 190 Gemeinschaftshaus
Lüftelberg
Petrusstraße 28 nicht barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.04.2014 bis 04.05.2014 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr zusammen.

1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler sollen die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Wahl mitzubringen. Wer keine Wahlbenachrichtigung mehr besitzt, kann nur unter Vorlage des Personalausweises wählen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Stichwahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel, der im Wahlraum bereitgehalten wird. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.

Der Wähler hat eine Stimme. Auf dem Stimmzettel kann nur ein Bewerber oder eine Bewerberin gekennzeichnet werden.

2. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

3. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

- durch Stimmabgabe in dem Stimmbezirk in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind
oder
- durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt die Briefwahlunterlagen (amtliche Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.
Wer für die Stichwahl bereits Briefwahlunterlagen beantragt hatte, erhält diese automatisch. Die Unterlagen brauchen daher nicht noch einmal beantragt werden!

Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel – im verschlossenen Stimmzettelumschlag – und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

4. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Meckenheim, den 2. Juni 2014
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 4. Juni 2014 veröffentlicht.