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Bekanntmachungsanordnung über das Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 20e "Auf dem Steinbüchel" vom 30. Mai 2014

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 19. Februar 2014 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Bebauungsplan Nr. 20e „Auf dem Steinbüchel“ wird gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV NRW S. 194) auf Grundlage der vorliegenden Plankarte als Satzung beschlossen. Der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht und Artenschutzrechtlicher Vorprüfung wird ebenfalls beschlossen.“

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 20e „Auf dem Steinbüchel“ gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Kraft.

Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 19. Februar 2014 übereinstimmt.

Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.

Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 19. Februar 2014 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, 30. Mai 2014
Bert Spilles
Bürgermeister


Hinweis

Der Bebauungsplan Nr. 20e „Auf dem Steinbüchel“ einschließlich der Begründung mit Umweltbericht, Artenschutzvorprüfung (ASP) sowie der Zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nrn. 0.26, 0.28, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss), während der Dienststunden montags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr, dienstags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) werden unbeachtlich,

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a Baugesetzbuch beachtlich sind.

Hinweis auf die Geltendmachung von Entschädigungen

Sind die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hiermit hingewiesen.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW)

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV.NRW. S. 194) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, 30. Mai 2014
Bert Spilles
Bürgermeister

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 4. Juni 2014 veröffentlicht.