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Bekanntmachung über die Genehmigung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim vom 23. Mai 2014
Die vom Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 19. Februar 2014 festgestellte 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (AZ: 35.2.11-87-17/14) von der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) genehmigt.
Die Flächennutzungsplanänderung besteht aus Darstellungen und Text, sowie einem Erläuterungsbericht.
Der Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 4 und 5 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 19. Februar 2014 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Meckenheim, 23. Mai 2014
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweis:
Die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht, der Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsvorprüfung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB können während der Dienststunden im Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften der Stadtverwaltung Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Erdgeschoss, Zimmer 0.26, 0.28 oder 0.29, montags von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 7.30 bis 12.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 12.00 Uhr, eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft erhalten.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind für die Rechtswirksamkeit dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich
a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV.NRW. S 194) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) dieser Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 23. Mai 2014
STADT MECKENHEIM
DER BÜRGERMEISTER
Bert Spilles
Bürgermeister
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 28. Mai 2014 veröffentlicht.