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Wahlbekanntmachung

Am 25. Mai finden in Nordrhein-Westfalen die Wahl zum Europäischen Parlament sowie die Kommunalwahlen statt

Am 25. Mai 2014 finden in Nordrhein-Westfalen die Wahl zum Europäischen Parlament sowie die Kommunalwahlen statt. Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die Stadt Meckenheim ist in 19 allgemeine Stimmbezirke, die den Wahlbezirken entsprechen, eingeteilt (siehe besondere Aufstellung). In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.04.2014 bis 04.05.2014 übersandt wurden, sind der jeweilige Wahl-/Stimmbezirk und der betreffende Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Für die Wahl der Vertretung des Rhein-Sieg-Kreises ist die Stadt Meckenheim in zwei Wahlbezirke unterteilt. Wahlbezirk 2 (Meckenheim I) umfasst die Stimmbezirke 010 bis 090 und 190. Der Wahlbezirk 3 (Meckenheim II/Teil Wachtberg) umfasst die Stimmbezirke 100 bis 180.

Die vier Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15.00 Uhr im Verwaltungsgebäude „Bereich Kinder, Jugend und Soziales“, Im Ruhrfeld 16, 53340 Meckenheim, zusammen.

Jeder Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben zur Wahl die Wahlbenachrichtigungskarte und einen gültigen Personal- oder Identifikationsausweis mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereit gehalten werden. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer der im Wahlraum aufgestellten Wahlzellen gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.

Der Wähler hat für die

  • Stadtratswahl sowie die
  • Landrats- und Kreistagswahl und für die
  • Europawahl

jeweils eine Stimme. Der Stimmzettel der Europawahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Durch Ankreuzen oder auf andere Weise ist kenntlich zu machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Auf dem jeweiligen, farblich unterschiedlichen Stimmzettel kann nur ein Bewerber für

  • den Stadtrat (hellblau),
  • das Amt des Landrates (hellgrün)
  • den Kreistag (hellgelb) sowie
  • das Europaparlament (weiß)

gekennzeichnet werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl des Stadtrates, des Landrates und des Kreistages in dem Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, und an der Wahl des Europäischen Parlamentes in dem Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist ,durch

  • Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks für die Kommunalwahl und in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises für die Europawahl oder
  • Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss sich beim Wahlbüro der Stadt Meckenheim, Bahnhofstr. 22, 1. Zimmer 0.18, die Briefwahlunterlagen beschaffen. Der (gelbe) Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen grünen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Kommunalwahl ist so rechtzeitig an die Stadt Meckenheim zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahlsonntag bis 16.00 Uhr vorliegt.
Der (rote) Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Europawahl ist so rechtzeitig an die Stadt Meckenheim zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegt.

Der Wahlbrief kann auch unmittelbar an der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz). Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Meckenheim, den 14.05.2014

Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 14. Mai 2014 veröffentlicht.