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1. Satzung vom 2. April 2014 zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgunssatzung) der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981

Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 2. April 2014 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim beschlossen:

Artikel I

§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlagen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 10. April 2014
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 16. April 2014 veröffentlicht.