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Satzung der Stadt Meckenheim vom 4. April 2014 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 20e "Auf dem Steinbüchel"

Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Präambel

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2011 den Bebauungsplan Nr. 20e „Auf dem Steinbüchel“ zur Aufstellung beschlossen.

Auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und des § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV NRW S. 194) hat der Rat der Stadt Meckenheim am 2. April 2014 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2011 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Plangebiet den Bebauungsplan Nr. 20e „Auf dem Steinbüchel“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Meckenheim – Blickpunkt Schaufenster am 21. Dezember 2011 zugleich mit der Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für dieses Gebiet eine erneute Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen.
 

§ 2
Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 20e „Auf dem Steinbüchel“, das im Einzelnen durch die nachfolgenden Grundstücke begrenzt wird:
- Gemarkung Meckenheim, Flur 3
Flurstücke Nr.: 3270 tlw. und 3300
- Gemarkung Merl, Flur 5
Flurstücke Nr.: 57, 121, 3199, 118, 130, 132, 133, 134, 137, 95, 135 136, 138, 3280, 201, 80, 199, 198, 197, 195, 196, 194, 193, 192, 191, 199, 189, 42, 41 82 83, 84, 184, 185, 39, 86, 71, 90, 91, 85, 72, 75, 26, 153, 182, 150, 148, 186, 187, 183, 129, 99, 100, 101, 102, 113, 114, 115, 116, 117 122, 206, 169, 125, 120, 124, 126 ,205, 154, 202, 203, 208, 207, 128, 171.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4
Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 5
Von der Veränderungssperre nicht berührte Vorhaben

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Meckenheim – „Blickpunkt Schaufenster“ in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch ein Jahr nach Ihrem Inkrafttreten.

Bekanntmachungsanordnung
für die Aufstellung der Satzung der Stadt Meckenheim
vom 4. April 2014
über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 20e „Auf dem Steinbüchel“

1. Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 2. April 2014 übereinstimmt.
2. Durch den Bürgermeister wird bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO verfahren worden ist.
3. Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 2. April 2014 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, den 4. April 2014

Bert Spilles
Bürgermeister

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Die Satzung kann im Rathaus der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 0.26, 0.28 und 0.29 (Altbau, Erdgeschoss) von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV NRW S. 194) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 4. April 2014

Bert Spilles
Bürgermeister
 

Der Übersichtsplan kann hier: eingesehen werden:

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 9. April 2014 veröffentlicht.