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5. Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002
Die 5. Änderung der Entwässerungssatzung tritt am 1.1.2014 in Kraft
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. 2010, S. 185ff.) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2013 die folgende 5. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1.
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Diese Gebühren sind nach § 6 Abs. 5 KAG NRW grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Artikel II
§ 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides durch einen schriftlichen Antrag geltend zu machen; der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird der Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Artikel III
§ 31 Abs. 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Bei Obstanbaubetrieben wird die Wassermenge um das für Obstbaumspritzungen verwendete Wasser herabgesetzt. Maßgeblich für die Menge des Spritzwassers je Hektar und Jahr und die Größe der Obstbauflächen sind die Angaben der Landwirtschaftskammer Rheinland (Gutachten des Pflanzenschutzamtes und Flächenliste) oder sonstige geeignete Nachweise.
In beiden Fällen wird bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren für landwirtschaftliche Betriebe ein Mindestsatz von 160 cbm für einen Vier-Personen-Haushalt im Ansatz belassen.
Für jede weitere Person werden 40 cbm hinzugerechnet. Für sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gelten die Absätze 2 und 3.
Artikel IV
§ 31 Abs. 11 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung beträgt
• je cbm Frischwasser 2,95 €
• je qm bebaute oder sonst befestigte Fläche 1,00 €
Artikel V
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 Nr. 1, 17 und 31 Abs. 3, 4 Buchstabe b und 11 der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 13. Dezember 2013
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 18. Dezember 2013 veröffentlicht.