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3. Satzung vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 10. Dezember 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 4 Transparenzgesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.394), hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 11. Dezember 2013 folgende 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen:


Artikel I

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe d) sind solche Hunde

a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;

b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;

c) die in gefahrenbedrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;

d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen

Pittbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
American Bulldog
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstaben d), sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden, die vor dem 1. Januar 2009 bei der Stadt Meckenheim angemeldet waren (Besitzstand), sind von der erhöhten Besteuerung nach § 2 Absatz 1 Buchstaben d) ausgenommen.

 

Artikel II

§ 10 erhält folgende neue Fassung:

§ 10
Inkrafttreten

Die 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 10. Dezember 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 außer Kraft.

 


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Meckenheim, 12. Dezember 2013
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 18. Dezember 2013 veröffentlicht.