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Öffentliche Bekanntmachung über den Antrag der Gemeinde Alfter auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung
Auf Veranlassung des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises gebe ich folgendes bekannt:
Öffentliche Bekanntmachung
über den Antrag der Gemeinde Alfter auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung
Der Bürgermeister der Gemeinde Alfter hat beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises -Untere Wasserbehörde- die Erteilung einer Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus drei bereits vorhandenen Grundwasserförderbrunnen für die öffentliche Trinkwasserversorgung auf dem Betriebsgelände in Alfter-Heidgen, Gemarkung Witterschlick, Flur 21, Flurstück 113 beantragt.
Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Alfter mit hochwertigem Trinkwasser betreibt die Gemeinde Alfter das Wasserwerk Alfter-Heidgen, welches Anfang der 60-er Jahre errichtet wurde. Die Gemeinde Alfter hat die Betriebsführung des gemeindlichen Wasserwerkes auf die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG übertragen.
Der Gemeinde Alfter wurde am 22. November 1993 mit Änderungsurkunden vom 24. Januar 1994 sowie 18. Mai 1999 vom Rhein-Sieg-Kreis eine gehobene Erlaubnis zur Gewässerbenutzung befristet bis zum 30. November 2013 erteilt, auf dem Flurstück 113, Flur 21, in der Gemarkung Witterschlick unterirdisches Wasser in einer Menge von stündlich 160 cbm, täglich 3200 cbm und 584.000 m³ jährlich aus den vorhandenen drei Brunnen zum Zwecke der Trink und Brauchwasserversorgung zu entnehmen.
Für die Entnahme aus diesen Brunnen beantragt die Gemeinde Alfter nunmehr eine wasserrechtliche Bewilligung. Das Grundwassereinzugsgebiet erstreckt sich bis in die Stadtgebiete Bonn, Meckenheim und Rheinbach.
Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit den dazugehörigen Plänen (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen), aus dem sich Art und Umfang ergeben, liegt gemäß § 148 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 2 und 73 Abs. 3-5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einen Monat lang und zwar
in der Zeit vom 9. September 2013 bis einschließlich 8. Oktober 2013
bei der Stadtverwaltung, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Erdgeschoss Flur, zwischen den Zimmern 0.33 und 0.34 öffentlich ausgelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der folgenden Öffnungszeiten einsehen:
montags von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
und von 13.30 Uhr – 18 Uhr
dienstags, mittwochs und
donnerstags von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
und von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr
freitags von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 22. Oktober 2013 bei der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 66 – Verkehr und Grünflächen, Zimmer Nr. UG 09 (Keller) oder beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Verspätet erhobene Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern, sind nach § 148 Absatz 1 LWG i.V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen. Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestgehalt sind unbeachtlich.
Soweit gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden, wird die Bewilligungsbehörde über diese nach mündlicher Verhandlung, zu der die Beteiligten mit angemessener Frist geladen werden, entscheiden.
Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden
Hinweis:
Die Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem noch festzusetzenden Termin mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im der mündlichen Verhandlung Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Meckenheim, 23. August 2013
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 28. August 2013 veröffentlicht.