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Bekanntmachung über die Genehmigung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim

Die vom Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 26. September 2012 festgestellte 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2013 (AZ: 35.2.11-87-78/12) von der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 Baugesetzbuch genehmigt. Die Genehmigung enthält als Auflage die klarstellende Bedingung, die max. Verkaufsfläche von 900 m² in die Planzeichnung mit aufzunehmen. Diese klarstellende Bedingung ist unter der Legende hinter dem Planzeichen „Sondergebiet – Lebensmittelmarkt“ handschriftlich eingetragen.
Die Flächennutzungsplanänderung besteht aus Darstellungen und Text. Ein Erläuterungsbericht ist beigefügt.
Der Geltungsbereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Hinweise:

Es wird auf folgendes hingewiesen:

1. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind für die Rechtswirksamkeit dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich

a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Flächennutzungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

3. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieses Flächennutzungsplanes gemäß § 7 Abs. 6 GO nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) dieser Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Bekanntmachungsanordnung:

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und der Erläuterungsbericht können bei der Stadtverwaltung, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Erdgeschoss, Zimmer 0.26, 0.28 oder 0.29, montags von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 7.30 bis 12.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 12.00 Uhr, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten.


Meckenheim, 25. Januar 2013
STADT MECKENHEIM
DER BÜRGERMEISTER
In Vertretung:
Heinz-Peter Witt
Technischer Beigeordneter


Den abgedruckten Übersichtsplan erhalten Sie hier:


Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 30. Januar 2013 veröffentlicht.