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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für Ratsmitglieder der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238) habe ich
Herrn
Michael Sell
wohnhaft
Auf den Köppen 42
53340 Meckenheim
mit Wirkung zum 5. November 2012 als Nachfolger für Herrn Eike Kraft von der CDU Meckenheim festgestellt.
Herr Eike Kraft hat das Ratsmandat mit Ablauf des 31. Oktober 2012 niedergelegt. Die Reserveliste der CDU Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der CDU Meckenheim unter Platz 13 aufgeführte Herr Michael Sell nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei dem Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Rathaus, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
53340 Meckenheim, 5. November 2012
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
Bert Spilles