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Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim vom 9. Juli 2012
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und des § 3 Satz 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Meckenheim in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 9. Juli 2012 hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 4. Juli 2012 folgende Einzelfallsatzung beschlossen:
§ 1
Die anrechenbare Breite wird beim Ausbau der Hauptstraße vom Obertorkreisel bis zum Niedertorkreisel als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 45 Abs. 1d der Straßenverkehrsordnung einschließlich Fahrbahn, Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung ausgebaut und auf 14 m festgelegt, der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 30 %.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 9. Juli 2012
STADT MECKENHEIM
DER BÜRGERMEISTER
In Vertretung:
Heinz-Peter Witt
Technischer Beigeordneter