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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Meckenheimüber die Zusammenarbeit bei der Änderung der Anschriftendaten auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)

Gemäß § 17 a der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011 (GV.NRW. S 376), schließen der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Meckenheim folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

Präambel

Zum 1. September 2011 wurde bundesweit für alle Nicht-EU-Staatsangehörige der eAT eingeführt, auf dem u.a. die Anschrift des Titelinhabers gespeichert ist. Gemäß § 78 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m. § 17 a der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen können neben der Ausländerbehörde auch die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden die Änderung der auf dem eAT gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vornehmen, soweit sie sich durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen. Die Änderung in dem Chip des eAT können über die bei den Kommunen vorhandenen Terminals, die bei den Bundespersonalausweisen zum Einsatz kommen, vorgenommen werden. Die Aufkleber zur Anschriftenänderung auf dem eAT werden von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt.

§ 1

Die Stadt Meckenheim verpflichtet sich, neben der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises für die in ihrem Stadtgebiet wohnenden ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger die Änderung der in dem Chip des eAT gespeicherten Anschrift und der auf dem Dokument aufzubringenden Anschrift vorzunehmen.

§ 2

Da die Anschriftenänderung nicht gebührenpflichtig ist, werden der Stadt Meckenheim für die Übernahme der Aufgabe keine Kosten erstattet.

§ 3

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 4

Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft. 1)


Meckenheim, 12. Oktober 2011 Siegburg, 5. Oktober 2011


Stadt Meckenheim Der Landrat des
Der Bürgermeister Rhein-Sieg-Kreises

 

1) Abweichend von § 4 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung tritt diese mit der Veröffentlichung durch den Rhein-Sieg-Kreis vom 4. April 2012 in Verbindung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Meckenheim in Kraft.