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Friedhofsgebührenssatzung der Stadt Meckenheim vom 20. April 2012

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2012 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW, S. 313) in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert, § 2 durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386 / 390), § 6 durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und mit § 36 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20. April 2012, folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen nach Maßgabe der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen -Friedhofssatzung- werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebührensätze

Es werden folgende Gebühren erhoben:

1. Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten

 

Ziffer Grabstätte Friedhöfe Friedhof
1.1 je Wahlgrabstätte Alter Friedhof - Bonner Straße - und Lüftelberg Waldfriedhof, Wachtbergstraße 
1.1.1 für Personen
unter 5 Jahren
902,75 Euro 1.471,75 Euro
1.1.2 für Personen
ab 5 Jahren
1.768,00 Euro 2.122,00 Euro
1.2 je Urnengrabstätte 1.165,25 Euro 1.165,25 Euro
1.3 je Rasenwahlgrab wird nicht angeboten 2.372,50 Euro
1.4 je Grabstätte
im Aschestreufeld
wird nicht angeboten 1.276,00 Euro
1.5 je Stellplatz in der
Urnenwand
 1492,00 Euro  1492,00 Euro
1.6 je Baumgrab
(pro Röhre)
2816,00 Euro 2816,00 Euro


2. Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an
    2.1 einer Grabstätte für Personen unter 5 Jahren
          auf den Friedhöfen Bonner Straße und Lüftelberg                    1/15
          auf dem Waldfriedhof                                                           1/25
          der Gebühr zu Ziffer 1.1.1 je Jahr des Wiedererwerbs

   2.2 einer Grabstätte für Personen ab 5 Jahren
         auf den Friedhöfen Bonner Straße und Lüftelberg                     1/25
         auf dem Waldfriedhof                                                            1/30
         der Gebühr zu Ziffer 1.1.2 je Jahr des Wiedererwerbs

   2.3 einer Grabstätte für eine Urnenbestattung                               1/25
         der Gebühr zu Ziffer 1.2 je Jahr des Wiedererwerbs

   2.4 einem Rasenwahlgrab                                                            1/30
         der Gebühr zu Ziffer 1.3 je Jahr des Wiedererwerbs

   2.5 einer Grabstätte im Aschestreufeld                                         1/25
         der Gebühr zu Ziffer 1.4 je Jahr des Wiedererwerbs

   2.6 einer Grabstätten in einer Urnenwand                                     1/20
         der Gebühr zu Ziffer 1.5 je Jahr des Wiedererwerbs

   2.7 je Baumgrab (pro Röhre)                                                        1/25
         der Gebühr zu Ziffer 1.6 je Jahr des Wiedererwerbs

3. Erwerb eines Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten
 

Ziffer Grabstätte Friedhöfe Friedhof
  je Reihengrabstätte  Alter Friedhof - Bonner Straße - und Lüftelberg Waldfriedhof,
Wachtbergstraße
 
3.1 für Personen unter
5 Jahren
901,50 Euro
 
wird nicht angeboten
 
3.2 für Personen ab
5 Jahren
1.503,25 Euro wird nicht angeboten

 4. Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für anonyme Bestattung

Ziffer Grabstätte Friedhöfe Friedhof
  je Grabstätte Alter Friedhof - Bonner Straße - und Lüftelberg Waldfriedhof,
Wachtbergstraße
 
4.1 für eine Sargbestattung
 
wird nicht angeboten 1.099,25 Euro
4.2 für eine Urnenbestattung wird nicht angeboten 1.165,25 Euro

5. Benutzung der Leichen- und Trauerhallen
    auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg

   5.1 Benutzung einer Leichenkammer
         je angefangener Tag                          34,00 Euro
   5.2 Benutzung einer Trauerhalle             220,00 Euro

6. Bestattungen
    auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg

    6.1 Sargbestattung (Einfachgrab)
    6.1.1 Personen unter 5 Jahren                                     403,00 Euro
    6.1.2 Personen ab 5 Jahren                                         609,00 Euro

    6.2 Tiefbestattung
    6.2.1 Personen unter 5 Jahren                                     433,00 Euro
    6.2.2 Personen ab 5 Jahren                                         636,00 Euro

    6.3 Urnenbestattung                                                    212,00 Euro

    6.4 Aschenausstreuung durch die Bestattungspflichtigen 212,00 Euro

    6.5 Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung
          (Urnenwand, Aschestreufeld)                                  152,00 Euro

    6.6 Beisetzung für anonyme Urnenbestattung                235,00 Euro

    6.7 Beisetzung für anonyme Sargbestattung                  433,00 Euro

7. Ausbettungen
Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand (50,00 Euro pro 10 Minuten)

8. Umbettungen
Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand (50,00 Euro pro 10 Minuten).

Die Friedhofsverwaltung führt bei Aus- und Umbettungen lediglich das Öffnen des Grabes bis zum Sargdeckel bzw. bis zu den noch vorhandenen Überresten sowie das Verfüllen des Grabes durch. Das Freilegen des Sarges sowie das Bergen der Überreste müssen von Fachunternehmen vorgenommen werden.

9. Gebühren für Genehmigungen zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfassungen

Die Einfassungen der Gräber auf dem Waldfriedhof werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch eine von ihr beauftragten Fachfirma verlegt. Gleiches gilt für alle Friedhöfe bei der Errichtung von Stelen und die Beschriftung von Namenstafeln im Bereich des Aschestreufeldes, der Urnenwand und des Baumgrabes, welche durch die Friedhofsverwaltung auf Wunsch und Kosten der Bestattungspflichtigen i. S. d. § 8 BestG NRW veranlasst werden. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Kosten werden mit dem Bescheid über den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten erhoben.

Kostenpflichtig sind die Grabnutzungsberechtigten im Sinne des § 16 Abs. 7 der Friedhofssatzung der Stadt Meckenheim sowie die privatrechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Alle weiteren Verwaltungsgebühren für Genehmigungen zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfassungen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand (50,00 € pro 10 Minuten) erhoben und von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

10. Sonstige Genehmigungen
      auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg

      a) Zulassung von Gewerbetreibenden          50,00 Euro
      b) Tageszulassungskarte                            25,00 Euro
      c) Übertragung der Rechte an einer 
          Grabstätte                                            10,00 Euro
      d) Genehmigung der Ausbettung oder
          Umbettung im Auftrag der Friedhofs-
          verwaltung                                            50,00 Euro

§ 3
Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Antragsteller sowie die privatrechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 4
Zahlungsaufforderung, Fälligkeit

Über die zu errichtenden Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenberechnung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.


§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Meckenheim in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt 
    und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
    worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, 24. Mai 2012
Bert Spilles
Bürgermeister