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Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim vom 29. Februar 2012

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 21. März 2012 beschlossen, die Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim vom 28. Februar 1994 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 26. August 2009 wie folgt neu zu fassen:

 

Betriebssatzung

für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim vom 29. Februar 2012


Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO – vom 16. November 2004 – GV NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963) hat der Rat der Stadt Meckenheim am 21. März 2012 folgende Betriebssatzung beschlossen:


§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Die Wasserversorgungsanlage, die Blockheizkraftwerke und das Straßenbeleuchtungsnetz der Stadt Meckenheim werden als Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb umfasst als Versorgungsbereich das gesamte Stadtgebiet.

(3) Zwecke des Eigenbetriebes sind:

a) Die Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser innerhalb des Versorgungsbereiches,

b) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Blockheizkraftwerken zur Nahwärme- und Stromversorgung des Schul- und Sportzentrums der Stadt Meckenheim und ggf. weiterer Baugebiete.

c) Übernahme, Erwerb, Erweiterung, Betrieb und Unterhaltung der Straßenbeleuchtung.

(4) Zur Befriedigung des Bedarfs an Trink- und Brauchwasser für den öffentlichen und privaten Bedarf bezieht der Eigenbetrieb als Großabnehmer von dem Wahnbachtalsperrenverband mit Sitz in Siegburg über den Rhein-Sieg-Kreis für das Versorgungsgebiet die benötigte Wassermenge und nimmt eine Verteilung an die Verbraucher vor. Für einzelne Ortsteile kann der Bezug über Einrichtungen anderer Versorgungsunternehmen erfolgen.

(5) Zu Versorgungszwecken kann der Eigenbetrieb innerhalb und außerhalb seines Versorgungsbereiches vorhandene Anlagen und Einrichtungen bisheriger Versorgungsunternehmen übernehmen bzw. nutzen.


§ 2
Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung

„Stadtwerke der Stadt Meckenheim“

und hat seinen Sitz in Meckenheim.

 

§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.190.000,-- DM.


§ 4
Betriebsleitung

1) Mit der Betriebsleitung werden als 1. Betriebsleiter der Technische Beigeordnete Herr Heinz-Peter Witt und als weitere Betriebsleiterin die Stadtkämmerin Frau Pia-Maria Gietz beauftragt. Ihnen werden die Geschäfte der Betriebsleitung als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen.

2) Die Stadtwerke der Stadt Meckenheim werden von den Betriebsleitern selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung und diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Sie werden ermächtigt, im Einzelfalle Entscheidungen im Rahmen der Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim zu treffen.

3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Stadtwerke verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

4) An den Beratungen des Stadtwerkeausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

 

§ 5
Zusammensetzung des Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss besteht aus 13 Ausschussmitgliedern, die gemäß § 114 Abs. 3 GO i. V. m. der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) gewählt werden.
Zu Mitgliedern des Ausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bestellt werden.
Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.
Für die Ausschussmitglieder sind Stellvertreter zu wählen.


§ 6
Aufgaben des Betriebsausschusses

1) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Meckenheim ausdrücklich übertragenen Aufgaben. Insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss über folgende Angelegenheiten:

a) Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen.

b) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 20.000,-- Euro übersteigt. Ausgenommen hiervon sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, die der Betriebsleitung vorbehalten sind, einschließlich der Lieferverträge mit Sonderabnehmern sowie Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung oder Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.

c) Erlass von Geldforderungen der Stadtwerke Meckenheim, wenn sie im Einzelfall 2.500,-- Euro übersteigen bis zu einer Höhe von 5.000,-- Euro.

d) Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500,-- Euro übersteigen bis zu einer Höhe von 5.000,-- Euro.

e) Stundung von Geldforderungen der Stadtwerke Meckenheim, wenn sie im Einzelfall 10.000,-- Euro übersteigen bis zur Höhe von 20.000,-- Euro. Die Stundung darf, soweit keine besonderen Richtlinien durch den Rat ergangen sind, nur bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden.

f) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 14 EigVO.

g) Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß § 15 EigVO.

h) Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.

2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden entscheiden. § 60 Abs 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.

3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO gelten entsprechend.

Im Übrigen gilt § 5 der Eigenbetriebsverordnung.


§ 7
Aufgaben des Rates

Der Rat der Stadt Meckenheim entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind.


§ 8
Bürgermeister

1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (§ 6 Abs. 3 EigVO).

2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadtwerke der Stadt Meckenheim rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.


§ 9
Unterrichtung der Kämmerin

Die Betriebsleitung hat der Kämmerin den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten, sie hat ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
 

§ 10
Personalangelegenheiten

1) Bei den Stadtwerken sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen.

2) Sofern bei den Stadtwerken der Stadt Meckenheim Beamtinnen und Beamte tätig werden, werden diese im Stellenplan der Stadt geführt und in der Stellenübersicht der Stadtwerke nachrichtlich angegeben.

3) Anstellung, Entlassung und Beförderung von Bediensteten erfolgt durch den Bürgermeister gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung, wobei der Betriebsleitung gem. § 6 Abs. 1 S. 4 EigVO ein Vorschlagsrecht zukommt.


§ 11
Personalvertretung

Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadt Meckenheim, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung Meckenheim auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).


§ 12
Vertretung der Stadtwerke

1) In den Angelegenheiten der Stadtwerke der Stadt Meckenheim wird die Stadt durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen.

2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Stadtwerke der Stadt Meckenheim ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“.


§ 13
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14
Wirtschaftsplan

1) Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine
Änderung des Vermögensplans bedingt oder
b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

 

§ 15
Zwischenbericht

Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss gemäß § 20 Eigenbetriebsverordnung vierteljährlich einen Monat nach Quartalsschluss über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.


§ 16
Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

Der Jahresabschluss ist mit dem Prüfungsvermerk des Bilanzprüfers ortsüblich zu veröffentlichen.


§ 17
Bisherige Betriebssatzung

Diese Betriebssatzung tritt anstelle der bisherigen Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Meckenheim vom 28. Februar 1994 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 26. August 2009.


§ 18
Inkrafttreten

Die Betriebssatzung der Stadtwerke der Stadt Meckenheim tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim vom 29. Februar 2012
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, 22. März 2012
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles