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4. Satzung vom 14.12.2011 zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4.12.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.12.2010

Diese Satzung tritt am 1.1.2012 in Kraft

Der Rat der Stadt Meckenheim hat am 14.12.2011 aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271), der §§ 1, 2 ,4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) und Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185) folgende 4. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4.12.2002 beschlossen:


Artikel I

§ 31 Abs. 11 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung beträgt

• je cbm Frischwasser                                   2,80 €

• je qm bebaute oder sonst befestigte Fläche 1,00 €


Artikel II

Diese Satzung tritt am 1.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 Abs. 11 der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4.12.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.12.2010 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, den 16.12.2011
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles