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3. Satzung vom 13. April 2011 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung) vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. März 2006
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688), i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBI. II S. 1768), sowie § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 ( GV. NRW. 1981 S. 732) hat der Rat der Stadt Meckenheim die folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. März 2006 beschlossen:
Artikel I
§ 1 erhält folgende Fassung:
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2011 wie folgt fest-gesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 411 v. H.
2. Gewerbesteuer
Nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 430 v. H.
Artikel II
§ 2 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 14. April 2011 Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles