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2. Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 04.12.2002

Der Rat der Stadt Meckenheim beschließt nachstehende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 04.12.2002:

2. Änderungssatzung
zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 04.12.2002

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) und Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 29.09.2010 die folgende 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 04.12.2002 beschlossen:

Artikel 1
Änderungen

1. § 1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende neue Fassung:
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Meckenheim umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers. Bei der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient sich die Stadt Meckenheim des Erftverbandes auf Grundlage des mit diesem geschlossenen Vertrages.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind und werden Abwasseranlagen hergestellt, die vom Erftverband als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (für Schmutzwasser und Niederschlagswasser) oder im Mischverfahren (zur gemeinsamen Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser) betrieben und unterhalten werden. Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt Meckenheim, soweit nicht eine Zuständigkeit des Erftverbandes im Rahmen der ihm übertragenen Pflichten besteht.

2. § 2 Absätze 6 a, 9 und 13 erhalten folgende neue Fassung:
(6) Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder durch den Erftverband betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Rückhalten und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.

(9) Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen und Pumpenschächte sind technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.

(13) Grundstück:
Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt Meckenheim in Abstimmung mit dem Erftverband für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen

3. § 3 erhält folgende neue Fassung:
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Meckenheim liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, vom Erftverband den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). Die Entscheidung über das Anschlussrecht wird im Benehmen mit der Stadt Meckenheim getroffen.

4. § 4 Absätze 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Der Erftverband kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann der Erftverband den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.

5. § 5 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 53 Absatz 3 a S. 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a S. 2 LWG Gebrauch macht.

6. § 7 Absätze 1, 4, 5, 7 und 10 erhalten folgende neue Fassung:
(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
6. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder
7. einen Vorfluter schädlich verunreinigen kann.

Der Erftverband kann eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer von ihrer Einleitung in den Kanal dergestalt verlangen, dass insbesondere die Ableitung von Quecksilber, Cadmium und toxischen Stoffen in vermeidbarer Größenordnung unterbleibt.
Wenn die Beschaffenheit oder Menge der Abwässer dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erfordert, kann der Erftverband auch eine Speicherung verlangen.

(4) Die Stadt Meckenheim kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem Erftverband Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.

(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung des Erftverbandes erfolgen.

(7) Die Stadt Meckenheim kann in Abstimmung mit dem Erftverband auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe, und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt Meckenheim auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drain- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt Meckenheim verlangten Nachweise beizufügen.

(10) Die Stadt Meckenheim oder der Erftverband können die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.

7. § 8 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt Me-ckenheim bzw. die zuständige Wasserbehörde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
Autowäsche ist nur auf Grundstücken zulässig, die über die erforderlichen Abscheider verfügen, und auf denen gewährleistet ist, dass die Abwässer den Abscheideanlagen zugeführt werden.

8. § 9 Absätze 1, 2 und 10 erhalten folgende neue Fassung:
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Die Stadt Meckenheim ist berechtigt, den Anschlusszwang anzuordnen.

(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Die Stadt Meckenheim ist berechtigt, den Benutzungszwang anzuordnen.

(10) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschl. Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Abwasser über ihre im Gebiet der Stadt Meckenheim liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruch-nahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Sie können die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Erftverband zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück dienen.

9. § 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang trifft die Stadt Meckenheim.

10. § 11 Abs. 7 erhält folgende neue Fassung:
(7) Die Stadt Meckenheim behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes auf Kosten der Grundstückseigentümer einheitlich selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen.

11. § 12 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende neue Fassung:

 


Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren

(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses ist anzeige- und genehmigungspflichtig.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss neben den Angaben über die Art des Bauwerkes eine zeichnerische Darstellung enthalten, aus der Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführungen der Anschlussleitungen sowie die Lage der Kontrollschächte hervorgehen.
Bei Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen muss der Antrag zusätzlich Angaben über die voraussichtliche Menge und die Zusammensetzung der Abwässer enthalten. Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung beim Erftverband einzureichen.

(3) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Ohne Genehmigung darf mit den Anschlussarbeiten auf dem Grundstück des Antragstellers nicht begonnen bzw. diese nicht fortgesetzt werden

(4) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem der Erftverband die Anschlussleitung und den Kontrollschacht abgenommen hat. Bei der Abnahme muss die Anlage sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt der Erftverband keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.

12. § 13 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt Meckenheim anzuzeigen. Es ist nach Gebrauch - soweit es nicht für Bewässerungszwecke genutzt wird - der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Die Stadt Meckenheim verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des Niederschlagswassers gemäß § 53 III a S. 2 LWG, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.

13. § 14 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende neue Fassung:
(1) Führt der Erftverband aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und ggf. zu ändern und zu erneuern.
Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft der Erftverband.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist dem Erftverband bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.

(3) Der Erftverband kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.

(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.

14. § 15 Absätze 3 bis 6 erhalten folgende neue Fassung:
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem Kanalnetz entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu schützen. Rückstauebene ist das Straßenniveau. Der Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige Rückstausicherungen ein-zubauen, die jederzeit zugänglich sein müssen.

(4) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zu den Inspektionsöffnungen sowie die Lage der Ausführung der Inspektionsöffnungen sind dem Erftverband nachzuweisen und mit ihm abzustimmen.

(5) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haben auf jeder das private Grundstück verlassende und an die öffentliche Abwasseranlage anschließende Abwasserleitung unmittelbar vor der Grundstücksgrenze auf privatem Grundstück Prüfschächte zu errichten und zu unterhalten, die der wiederkehrenden Kontrolle, Reinigung und der Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen dienen. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze einschließlich der Hausanschlussleitung obliegen dem Grundstückseigentümer. Die Arbeiten müssen fachgerecht nach den allg. anerkannten Regeln der Technik durch einen von der Stadt für diese Arbeiten zugelassenen Unternehmer ausgeführt werden. Im Wurzelbereich von Bäumen ist die Kanalanschlussleitung gegen das Eindringen von Wurzeln zu sichern.

(6) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage und / oder erfordert die Projektion der Rückstauebene einen entsprechenden Schutz, so hat der Grundstückseigentümer eine Hebeanlage entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen und zu betreiben.

15. § 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:

(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Erftverband. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen.

(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer drei Wochen vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Erftverband mitzuteilen. Dieser verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des An-schlussnehmers.

16. § 17 wird komplett neu gefasst:
(1) Für die Dichtheitsprüfung von Hausanschlussleitungen, Grundstücksanschlussleitungen und haustechnischen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 61a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG).

(2) Die erstmalige Dichtheitsprüfung außerhalb der Regelungen der Absätze 9, 10, 11 und 12 ist bis zum 31.12.2015 durchzuführen. Alle 20 Jahre muss eine Wiederholungsprüfung stattfinden. Für diese gelten die Bestimmungen entsprechend dieses Paragraphen.

(3) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

(4) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).

(5) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergeb-nis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Stadt Meckenheim unaufgefordert vorzulegen. Hierbei ist ausschließlich das Formblatt der Stadt Meckenheim zu verwenden. Dieses erhalten die Grundstückseigentümer bei der Stadt Meckenheim, Fachbereich Verkehr und Grünflächen oder unter
http://www.meckenheim.de/cms117/wirtschaft/verkehr_gruenflaechen/dichtheitspruefung/  bzw. unter www.erftverband.de.

(6) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mittels Wasser-, Luftdruck oder optischer Inspektion durchzuführen.

(7) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung sollte im Interesse des Grundstückseigentümers folgenden Inhalt aufweisen bzw. Unterlagen umfassen:

• Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten)

• Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden sowie Angabe des angewandten technischen Regelwerks

• Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:

- Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet);

- Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDV-gestütztes Prüfprotokoll beizulegen;

- bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video-, eine CD-ROM oder eine DVD zu fertigen.

• Datum der Prüfung
• Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat.

(8) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.3.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.

Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:

- Industrie- und Handelskammern in NRW

- Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags

- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt.
(http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm).

Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Stadt Meckenheim nicht anerkannt.

(9) Die Stadt Meckenheim muss nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Absatz 4 LWG NRW festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

• zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder

• zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47 a LWG NRW) die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) für die in Absatz (9) genannten Grundstücke bis zum 31.12.2012 verkürzt.

(10) Der räumliche Geltungsbereich des Absatzes (9) umfasst alle Grundstücke, die in den folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitten liegen und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind (Wasserschutzgebiet Alfter Heidgen, WSZ III):

Schwarzer Weg
Bahnhof Kottenforst

(11) Die Stadt Meckenheim soll nach § 61a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1LWG NRW
durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen im Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53a Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwasserkonzept festgelegt sind.
Die Stadt Meckenheim führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung Kanalsanierungs- und erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durch. Diese sind im Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53a Abs. 1a LWG NRW festgelegt. Vor diesem Hintergrund wird die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die in Absatz 12 genannten Bereiche bzw. Straßen verlängert.


(12) 1. Merl-Steinbüchel: Erstmalige Dichtheitsprüfung bis 31.12.2017 für folgende Straßen:
Akazienstraße, Am Wäldchen, Auf dem Steinbüchel, Brombeerweg, Ebereschenstraße, Eibenweg, Fichtenweg, Grenzstraße, Hagebuttenstraße, Haselweg, Henry-Dunant-Straße, Holunderweg, Kastanienstraße, Kirschenstraße, Magnolienstraße, Mirabellenstraße, Mittelstraße, Nußstraße, Pappelweg, Quittenstraße, Rotdornstraße, Rottweg, Sanddornweg, Schlehenweg, Tannenweg, Ulmenstraße, Wacholderstraße, Weidenweg, Weißdornstraße, Zedernweg, Zypressenweg

2. Alt-Merl: Erstmalige Dichtheitsprüfung bis 31.12.2019 für folgende Straßen:
Ahornhof, Auf dem Driesch, Auf dem Steinbüchel, Auf den Köppen, Auf der Lehmwiese, Birkenhof, Buchenhof, Buschweg, Dorfplatz, Eichenhof, Erlenhof, Eschenhof, Gemeindegasse, Gerichtsstraße, Göddertzgarten, Godesberger Straße, Gudenauer Allee, In den Hüldern, Lärchenweg, Lindenweg, Merler Bahn, Merler Ring, Rosenweg, Uhlgasse

3. Alt-Meckenheim: Erstmalige Dichtheitsprüfung bis 31.12.2021 für folgende Straßen:
A. d. Evang. Kirche, A. d. Hohen Baumgärten, Adendorfer Straße, Adolf-Kolping-Straße, Altendorfer Straße, Am alten Sägewerk, Am Ersdorfer Bach, Am Jungholz, Am Kölnkreuz, Am Rebstock, Am Swistbach, Am Wiesenpfad, Amselweg, Auf dem Stephansberg, Bahnhofstraße, Bandkeramikstraße, Baumschulenweg, Bergstraße, Berliner Straße, Bonner Straße, Dechant-Kreiten-Straße, Drei Linden, Drosselweg, Eifelstraße, Finkenweg, Fontaneweg, Frankenweg, Fronhof, Gelsdorfer Straße, Glockengasse, Goethestraße, Grabenstraße, Grüner Weg, Hartsteinplatz, Hauptstraße, Heerstraße, Im Ruhrfeld, Im Siebenswinkel, Im Wingert, In der Kohlkaule, Johannesstraße, Josef-Kreuser-Straße, Jungholzweg, Kalkofenstraße, Kirchfeldstraße, Kirchplatz, Klosterstraße, Kölnstraße, Lessingstraße, Lüftelberger Straße, Mantelhofstraße, Marktplatz, Mehlemer Weg, Merler Straße, Mühlenstraße, Neustraße, Niedertorplatz, Obere Mühle, Obertorstraße, Ohlengäßchen, Prof.-Scheeben-Straße, Römerweg, Ruhrweg, Schillerstraße, Schlegelweg, Schützenstraße, Schwitzerstraße, Starenweg, Stolper Straße, Tombergstraße, Uhlandstraße, Wissfeldstrasse, Wormersdorfer Straße.

(13) Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtheit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.

17. § 18 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Erftverband ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.

18. § 19 Absätze 1 – 3 erhalten folgende neue Fassung:
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt Meckenheim oder dem Erftverband auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu erteilen.

(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt Meckenheim oder den Erftverband unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlagen geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen.

(3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt Meckenheim oder des Erftverbandes sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.

19. § 20 Absätze 1 – 3 erhalten folgende neue Fassung:
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Diese haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Meckenheim oder dem Erftverband infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.

(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt Meckenheim und den Erftverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(3) Die Stadt Meckenheim oder der Erftverband haften nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Diese haften auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die notwendigen Rückstausicherungen oder Hebeanlagen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.

20. § 36 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602).

Sachlich und örtlich zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Meckenheim, soweit nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen berufene Richter zuständig sind.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, den 19.10.2010
Bert Spilles
Bürgermeister