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1. Änderungsatzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Meckenheim vom 7. Mai 1996.
Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs.1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NW. 2023) in Ver-bindung mit den §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sept.1995 (SGV. NW. 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 29. September 2010 folgende 1. Änderungsatzung zur Satzung über Er-laubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Mecken-heim vom 7. Mai 1996 beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
b) Es wird ein neuer Absatz 2 mit nachfolgender Fassung eingefügt:
Bei der Durchführung von Veranstaltungen des IV. Titels der Gewerbeordnung (§§ 64 bis 71b GewO: Messen, Ausstellungen, Märkte) kann die Erlaubnis für die Zeit der Durchfüh-rung dieser Veranstaltung ausgesetzt werden. Für Veranstaltungen, die im ausschließli-chen oder überwiegenden öffentlichen Interesse liegen - insbesondere Frühlingsfest, Alt-stadtfest, Herbstfest und Weihnachtsmarkt -, sollen Erlaubnisse für den Ort und die Zeit der Durchführung ausgesetzt werden, um dem Veranstalter eine kostendeckende Orga-nisation zu ermöglichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.
3. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Stadtdirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.
4. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe von „10,00 DM“ durch die Angabe von „5,00 €“ ersetzt.
5. In § 15 wird Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Für jährliche Erlaubnisse, die auf Widerruf erteilt worden sind, gelten die bisherigen Tari-fe bis zum 30.06. des Jahres, in dem diese Satzung in Kraft tritt. Mit Beginn des 2. Halb-jahres, in dem diese Satzung in Kraft tritt, sind die Gebühren nach dem neuen Tarif zu entrichten.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Son-dernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 1. Oktober 2010
Stadt Meckenheim
Anlage: G E B Ü H R E N T A R I F zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Meckenheim