Infoleiste

Topmeldungen

Wirtschaftsförderung präsentiert Standortmarketingkonzept

weiterlesen

Schwer beeindruckte Drittklässler auf dem Meckenheimer Schul-Campus

weiterlesen

Dringend gesucht: Betreuer für Zirkusprojekt in den Sommerferien

weiterlesen
Bild Buntemenschenreihe

Familienlotsin

Ansprechpartnerin für unsere Familien
Hanna Esser
Tel. (02225) 917 289
hanna.esser@meckenheim.de

Weiterlesen
Bluetenk 2012 Kl

Meckenheimer Blütenkönigin

Herzlich Willkommen
in Meckenheim

Weiterlesen
Logo Mega Kl

MeGA

Meckenheimer
Garantie
für Ausbildung

Weiterlesen
Logo_Parkscheibe_kl

Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Weiterlesen
Logo_Meck_Sonnenseite

Meckenheimer Sonnenseite

Das Neubaugebiet
in Meckenheim

Weiterlesen
Fahrradfreundliches Meckenheim

Fahrrad- freundliches Meckenheim

Meckenheim ist als fahrrad- freundliche Stadt ausgezeichnet

Weiterlesen
Dichtheitsprüfung

Informationen zur Dichtheits- prüfung

Weiterlesen

Öffnungszeiten

Stadtverwaltung
Mo. bis Fr.  7:30 bis 12:30 Uhr
Mo.           14:00 bis 18:00 Uhr
Erweiterte Öffnungsz. Bürgerservice
Mo - Fr       7:30 bis 12:30 Uhr
Mo           14:00 bis 18:00 Uhr
Di + Do    14:00 bis 15:30 Uhr
Telefon     02225 917-0

Weitere Kontaktdaten

Aktuelle Freizeit-Termine

19.05-20.05.2012

Sammlung für das Müttergenesungswerk-Türkollekte nach den Gottesdiensten

weiterlesen

20.05.2012

Rhododendrontour nach Heimerzheim

weiterlesen

20.05.2012

Trödelmarkt

weiterlesen

Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des
§ 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie des § 9 Abs. 3 S. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 16.12.2009 folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich beschlossen:


§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme von der Kindertagespflege, einer Kindertageseinrichtung sowie für die Teilnahme an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) werden durch die Stadt Meckenheim öffentlich-rechtliche Beiträge zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Die Beitragshöhe wird gemäß einer vom Rat der Stadt beschlossenen Beitragsstaffel festgesetzt.


§ 2 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Ermittlung der Beitragshöhe

(1) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.

(2) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Meckenheim zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten.


§ 4 Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gem. Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld sowie der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu einer Höhe von 300,00 Euro monatlich oder in den Fällen des § 6 Satz 2 BEEG (Verlängerungsoption) bis zu einer Höhe von 150,00 Euro monatlich anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das jeweilige Jahreseinkommen. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt.


§ 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum

(1) Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der nachfolgenden Beitragstabelle.

Einkommensstufen monatliche Beiträge
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege OGS-Betreuung
EK-Stufe Jahres-Einkommen Kinder unter
3 Jahre bis 25 Std./Wo.
Kinder unter
3 Jahre bis 35 Std./Wo.
Kinder unter
3 Jahre bis 45 Std./Wo.
Kinder
ab
 3 Jahre bis 25 Std./Wo.
Kinder
ab
3 Jahre bis 35 Std./Wo.
Kinder ab
3 Jahre bis 45. Std./Wo.
1 bis 20.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
2 bis 27.000 € 68 € 75 € 91 € 27 € 30 € 46 € 25 €
3 bis 39.000 € 142 € 157 € 184 € 45 € 50 € 77 € 50 €
4 bis 51.000 € 209 € 230 € 272 € 74 € 82 € 124 € 75 €
5 bis 63.000 € 277 € 305 € 368 € 116 € 128 € 191 € 100 €
6 bis 75.000 € 332 € 365 € 449 € 152 € 168 € 252 € 125 €
7 über 75.000 € 387 € 425 € 510 € 188 € 207 € 291 € 150 €

 (2) Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag für die Betreuungsform bzw. für den jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang erhoben, für die das Kind angemeldet ist.

a) Die Beitragspflicht für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder einer Offenen Ganztagsschule beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergarten- bzw. Schuljahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.

 

b) Die Beitragspflicht in der Kindertagespflege beginnt mit dem ersten Betreuungstag. Der Beitragszeitraum entspricht der Dauer der Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege. Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis innerhalb eines laufenden Monats, werden die Elternbeiträge für diese/n Monat/e anteilig auf der Grundlage der geleisteten Betreuungstage gewährt. Nachtstunden (21:00-6:00) werden bei der Elternbeitragssatzung mit 50 % der anfallenden Stunden berechnet.

c) Bei Inanspruchnahme von einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege für ein Kind wird höchstens der Elternbeitrag für eine 45 Stunden-Betreuung erhoben.


§ 6 Beitragsermäßigungen und -befreiungen

Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch nehmen, eine Tageseinrichtung für Kinder und/oder eine Offene Ganztagsschule besuchen, für die ebenfalls ein Elternbeitrag zu entrichten ist, wird für das zweite Kind und alle weiteren Kinder kein Beitrag erhoben. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als 1. Kind, das Kind, das sich in der Betreuungsform mit dem höchsten Beitrag befindet.


§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Stadt Meckenheim unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen.

(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, sämtliche Einkommensunterlagen für den gesamten Betreuungszeitraum auch nach dem Ausscheiden des Kindes aus der Einrichtung bzw. nach Beendigung der Betreuung in Kindertagespflege einzureichen, insbesondere die Steuerbescheide für die entsprechenden Kalenderjahre.

(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt.


§ 8 Festsetzung des Elternbeitrages

(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadt Meckenheim.

(2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Meckenheim aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen.

(3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend.


§ 9 Jährliche Überprüfung

Unabhängig von den in § 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Meckenheim berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen.


§ 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen

(1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus bis zum 05. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, abweichend der Regelung für Beginn und Ende der Kindertagespflege in § 5b), unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien, Urlaub der Tagespflegeperson o. ä..

(2) Etwaige sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 07.10.2009 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende

Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 17 der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 23.11.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 10. Februar 2010


Bert Spilles
Bürgermeister