Infoleiste
Wohnberechtigungsschein und Zinssenkungsbescheinigungen
Wohnberechtigungsschein
Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist. Dabei darf die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.
Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und seine Familie, seinen Partner bzw. seine Partnerin, bei einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen.
Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass
- die antragstellenden Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Bei ausländischen Mitbürgern und Mitbürgerinnen muss die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr gültig sein,
- die antragstellenden Personen rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen und
- das Einkommen aller Personen für die der WBS ausgestellt werden soll eine nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) ermittelte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Den zuständigen Ansprechpersonen und Formulare finden Sie in unserem BIS - BürgerInformationsSystem.
Zinssenkungsbescheinigungen (zur Vorlage bei der Wfa)
Zinssenkungsbescheinigungen werden beim Fachbereich Soziales beantragt und bearbeitet.
Sowohl für Wohnberechtigungsscheine als auch für Zinssenkungsbescheinigungen sind Einkommenserklärungen für alle Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen und die dazugehörigen Nachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über BaföG, Arbeitslosengeld, Unterhalt o.ä.) erforderlich. Die notwendigen Antragsformulare sind beim Fachbereich Soziales erhältlich oder stehen elektronisch als PDF-Datei zur Verfügung.
Zu entrichtende Gebühren/Kosten: Verwaltungsgebühren 10 €.
Ansprechpersonen und Infos in unserem Bürgerinformationssstem - BIS