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Stadtplanung in Meckenheim
Stadtplanung hat die wichtige Aufgabe die künftige Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet Meckenheims planerisch vorzubereiten. Die Tätigkeiten reichen von der räumlichen Stadtentwicklungsplanung über städtebauliche Rahmenpläne, der Ausweisung neuer Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete, städtebaulicher Einzelprojekte der Stadterneuerung und der Denkmalpflege bis hin zur Sicherung und Entwicklung von Freiräumen und Grünstrukturen.
Ob Gestaltung eines innerstädtischen Platzes, die Erschließung von Flächen für Gewerbe, Industrie, Handel Wohnen und öffentliche Einrichtungen, aber auch fachübergreifend Straßenplanung und ÖPNV, Stadtplanung ist überall dort im Einsatz, wo sich »Stadt« entwickeln soll.
Im Gegensatz zur Architektur stehen dabei nicht in erster Linie Entwurf oder Gestaltung von einzelnen Gebäuden, sondern die Ausbildung von Ensembles, Siedlungen oder öffentlichen Räumen im Vordergrund. Gleichzeitig sind die gegenseitigen Auswirkungen der unterschiedlichen Nutzungen in Einklang zu bringen. Ziel ist es, Wohnen, Verkehr, Wirtschaftsentwicklung und die verschiedensten öffentlichen Belange in einem gesunden und qualitätsvollen Nebeneinander zu gewährleisten.
Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben jeder Stadt oder Gemeinde und ist im Grundgesetz verankert (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG).
Jede Gemeinde hat die Pflicht und Verantwortung ihre Entwicklung selbst zu bestimmen, dies im Rahmen der Gesetze, wie z. B. dem Baugesetzbuch (BauGB).
Gleichzeitig aber ist jede Kommune auch dazu verpflichtet Bauleitpläne, das sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB).
Die Bauleitpläne sind somit ein wichtiges Steuerungs-Instrument der Kommunen, um ihre Entwicklung zu steuern. Die Bauleitpläne legen fest, wo im Stadtgebiet welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen.
Stadtplanung ist die hoheitliche Aufgabe der Stadt, den jeweils aktuellen als auch zukünftigen Anforderungen der Bürger an eine Stadt in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht gerecht zu werden. Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im Ermessen der Stadt. Da die Meinungen darüber, "wo" und vor allem "wie" Veränderungen im Stadtbild oder der Bodennutzung erfolgen sollen, auf sehr unterschiedlichen (z.B. wirtschaftlichen, politischen und/oder gesellschaftlichen) Interessen beruhen, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser gegensätzlichen Ansprüche.
Die Zusammenführung der Lösungsansätze dieses Konfliktes sowie die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse innerhalb der Gemeinschaft gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 (7) BauGB) ist Aufgabe der Stadtplanung. Dazu werden zunächst alle relevanten Bürgerinteressen zu einem Sachverhalt (bzw. einer Planung) eingeholt. In einem nächsten Schritt werden dann die möglichen Auswirkungen der verschiedenen Alternativen/Vorschläge auf die Stadtentwicklung analysiert. Auf dieser Grundlage wird in einem abschließenden Entscheidungsprozess, der Abwägung, die für die Stadtgemeinschaft "beste" Lösung entwickelt.
Zur Entscheidungsfindung dienen somit die auf den unterschiedlichen politischen Ebenen vorgegebenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Erlasse, Empfehlungen, aber ebenso sind auch die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische, technische, etc. Gegebenheiten) in der Planung zu berücksichtigen werden.
Während die Bundes- und Landesgesetze den rechtlichen Rahmen vorgeben, ist die wichtigste inhaltliche Richtschnur der Flächennutzungsplan einer Gemeinde. Diesen hat sie selbst aufgestellt und als Maßgabe für die zukünftigen Entwicklung beschlossen. Ähnliches gilt für den Bebauungsplan, nur dass er nicht nur die Verwaltung und den Rat einer Stadt bindet, sondern auch jeden Bürger. Stadtplanung bindet also auch die Selbstverwaltungsorgane (Stadtrat, Stadtverwaltung) der Stadt an einmal gefasste Beschlüsse bzw. veranlasst die Organe der Stadt, bei Abweichungen von diesen Beschlüssen ein erneutes öffentliches Verfahren durchzuführen.
Einen großen Stellenwert nehmen somit die Aufgabenfelder »vorbereitende« und »verbindliche« Bauleitplanung ein. Dabei müssen deren unterschiedliche Zielsetzungen für den Laien näher erläutert werden:
Als vorbereitender Bauleitplan umfasst der Flächennutzungsplan das gesamte Stadtgebiet und ist Grundlage für die Ausarbeitung von weiteren, detaillierten Plänen zu geplanten Bodennutzungen und der Lage wichtiger Verkehrstrassen.
Zur konkreten Nutzungsbestimmung innerhalb des Stadtgebietes dienen verbindliche Bauleitpläne, die Bebauungspläne. Sie legen fest, in welcher Art und Form und in welcher Größenordnung einzelne Grundstücke genutzt werden können.
Über den Flächennutzungsplan und aktuelle bereits rechtsverbindliche Bebauungspläne einschl. der textlichen Begründungen informieren wir Sie auf den Folgeseiten.
Untrennbar verbunden mit der künftigen Flächennutzung ist die Verkehrsentwicklungsplanung sowie die Grünflächenplanung, als Aufgabenfelder, um die sich der Fachbereich „ Produkt Verkehr und Grünflächen“ innerhalb des Geschäftsfeldes Stadtentwicklung kümmert.
Sie sehen, städtebauliche Planungen sind immer ein vernetztes System zwischen privaten Belangen und Ansprüchen des Gemeinwohls. Deshalb erfordern die ständigen Veränderungen in unserem räumlichen Wohnumfeld Spielregeln wie z.B. in Form von rechtlichen Grundlagen. All das wollen wir für Sie mit Hilfe dieser Seiten durchschaubar machen.